Rz. 168

Kein echter Abfindungspoker findet bei Geschäftsführern (siehe aber zur neuen Entwicklung nachfolgend sogleich Rdn 170) und Vorstandsmitgliedern (vgl. zur Besteuerung von Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder, die in das Ausland verzogen sind, Binnewies/Wimmer, AG 2017, 271) statt, da es bei diesen i.d.R. lediglich durch Vorziehen des rechtlichen Endes um das Umwandeln der ansonsten fälligen Bezüge und Sachleistungen in eine Einmalzahlung (= Abfindung) geht (vgl. OLG Düsseldorf v. 25.4.2019 6 U 28/18, juris zur Bestimmung der Höhe einer Abfindung bei fehlender vertragliche Regelung im Aufhebungsvertrag durch Auslegung). Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Insofern ist dies ein ganz wichtiger Verhandlungspunkt, da der Geschäftsführer bzw. das Vorstandsmitglied das Vorziehen des rechtlichen Endes unter gleichzeitigem Vorziehen der gesamten Geld- und Sachbezüge – selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Abzinsung – nicht erzwingen kann (vgl. zur variablen Vergütung im Trennungsprozess mit Geschäftsführern und Vorständen, Melot de Beauregard/Schwimmbeck/Gleich, DB 2012, 2792 ff. und DB 2012, 2853 ff.). Steuerlich ist das Vorziehen des rechtlichen Endes zulässig (vgl. unten Rdn 215).

 

Rz. 169

Kommt es zu einer vorgezogenen Beendigung, stellt sich die Frage nach der Höhe der vorzunehmenden Abzinsung, also mit welchem Zinssatz diese zu erfolgen hat. Hilfreich sind dafür die Berechnungen der Deutschen Bundesbank, die im Anschluss an die verpflichtende Abzinsung von Rückstellungen nach § 253 Abs. 2 HGB aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.5.2009 ab dem Geschäftsjahr 2010 eingeführt wurden (vgl. www.bundesbank.de, Suchbegriff Abzinsungszinssätze gem. § 253 Abs. 2 HGB; vgl. ferner Mutter, AG 2010, R 28). Eine Weiterbeschäftigung bis zum Vertragsende auf einer Leitungsebene unterhalb der Geschäftsführungs- bzw. Vorstandsebene ist nach der Rspr. zwar denkbar (s. für den GmbH-Geschäftsführer § 16 Rdn 319) und ggf. Teil der Verhandlungsmasse, ist aber häufig nicht praktikabel. Vielfach deckt sich daher das Interesse des Unternehmens mit dem des Geschäftsführers/Vorstandsmitgliedes an einer möglichst schnellen, fairen und geräuschlosen Trennung. Es wird also regelmäßig nicht um eine darüber hinausgehende zusätzliche Abfindung verhandelt.

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