Rz. 165

Zentraler Punkt jeder Trennungsverhandlung aufgrund arbeitgeberseitiger Veranlassung ist die Abfindung für den Arbeitnehmer. Daher werden Aufhebungsverträge z.T. auch als Abfindungsverträge bezeichnet. Nach vielfach anzutreffender – aber in dieser Verallgemeinerung unzutreffender – Auffassung soll der Arbeitgeber stets verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer eine entsprechende Abfindung zu zahlen. Richtigerweise besteht jedoch ein solcher Rechtsanspruch lediglich im Fall des § 1a KSchG (vgl. zur Abgrenzung eines Anspruches nach § 1a KSchG mit einem Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung BAG v. 19.7.2016 – 2 AZR 536/15; vgl. BAG v. 10.7.2008 – 2 AZR 209/07, NZA 2008, 1292 = DB 2009, 124; vgl. ferner BSG v. 8.12.2016 – B 11 AL 5/15 R, wonach eine Abfindung nach § 1a KSchG keine Entlassungsentschädigung ist, die zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches nach 158 SGB III führen könnte) oder wenn ein Sozialplan aus Anlass einer Betriebsänderung gem. § 112 BetrVG einen Abfindungsanspruch regelt, oder wenn eine Tarifvertragsbestimmung oder Betriebsvereinbarung dies ausnahmsweise vorsieht (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersrente bei der Bemessung der Sozialplanabfindung BAG v. 26.3.2013 – 1 AZR 813/11). Gleichfalls lässt sich ein solcher Rechtsanspruch aus einer betrieblichen Übung ableiten oder aber, was allerdings recht selten vorkommt, aus einer einzelvertraglichen Abfindungsvereinbarung bereits für den Fall der Trennung (vgl. § 17 Rdn 312 ff. GmbH-Geschäftsführer bzw. des Change of Control vgl. § 16 Rdn 336) im Anstellungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter. Selbst wenn ein Arbeitgeber Angestellte per Anzeige zum Stellenwechsel motiviert und mit einer Abfindung lockt, verpflichtet er sich damit nach Auffassung des BAG nicht, diese zu zahlen. Dies müsse ausdrücklich individuell oder kollektiv vereinbart sein (vgl. BAG v. 25.1.2000 – 9 AZR 140/99, BB 2000, 1577 = NZA 2000, 879). Regelmäßig besteht daher kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber, die bspw. wegen schlechter Auslastung und unter Beachtung der richtigen sozialen Auswahl und der Kündigungsfristen und sonstigen Formvorschriften ausgesprochen wurde, ist ohne Zahlung einer Abfindung wirksam. Jedoch finden sich nur selten so völlig klare und eindeutige Fälle. Im Prinzip findet daher ein "Abfindungspoker" statt, der sich aber vielfach an im Wesentlichen festen Regeln – nämlich den "ungewissen" Erfolgsaussichten eines fiktiven, ansonsten geführten Kündigungsschutzprozesses – orientiert. Diese Chancen sind sorgfältig abzuwägen.

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