Rz. 33

Ist der Aufhebungsvertrag wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 623 BGB gem. § 125 S. 1 BGB nichtig (vgl. Schaub, ArbR-HdB, § 123 Rn 56; BAG v. 17.12.2015 – 6 AZR 709/14; LAG Hessen v. 16.3.2005 – 2 Sa 1771/04 konstitutive Wirkung), besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Auch die Zahlung einer vereinbarten Abfindung beendet nicht das Arbeitsverhältnis. Die Rückabwicklung erfolgt nach Bereicherungsrecht. Zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitgeber im Fall eines unwirksamen Aufhebungsvertrages nicht ohne weiteres in Annahmeverzug gerät. Da der Arbeitnehmer an der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsvertrages mitgewirkt hat, braucht der Arbeitgeber nicht ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer weiterhin leistungsbereit ist. Dazu bedarf es zumindest eines mündlichen Leistungsangebotes durch den Arbeitnehmer (vgl. Richardi/Arnuß, NJW 2000, 1231, 1233). Soweit der Arbeitnehmer einen formunwirksam abgeschlossenen Aufhebungsvertrag nicht akzeptieren will, kann er ohne Bindung an eine Klagefrist Feststellungsklage erheben. Es gelten insoweit lediglich die Grundsätze der Klageverwirkung (vgl. Welslau, BuW 2000, 467).

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