Rz. 280

Einigen sich die Vertragsparteien darauf, dass der Mitarbeiter seinen Dienstwagen über den Beendigungstermin hinaus weiter privat nutzen darf, stellt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Sachleistung aufgrund des Aufhebungsvertrages dar, die ebenso wie die Privatnutzung zu versteuern sei. Soweit die Zahlung der Abfindung und die nachvertragliche Privatnutzung innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen, ist danach die Versteuerung gem. §§ 24, 34 EStG anzusetzen. Diese Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 1.11.2013 (BStBl I 2013, 1326), in dem die sog. Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen (§ 34 EStG) durch die Finanzverwaltung geregelt sind (s. im Einzelnen oben Rdn 181 ff., 184).

 

Rz. 281

Zusätzlich ist die Rspr. des BFH zu berücksichtigen. Danach tritt kein steuerlicher Nachteil ein, wenn der geldwerte Vorteil der Firmenwagenüberlassung im Vergleich zur Gesamtabfindung von untergeordneter Bedeutung ist. Die Rspr. der FG hat für diese Fälle eine Geringfügigkeitsgrenze aufgestellt, die bei 10 % der gesamten Entlassungsentschädigung liegt (vgl. FG Nds. v. 21.5.2001 – 15 K 800/98 bei drei Monate längerer privater Pkw-Nutzung im bisherigen Rahmen, EFG 2001, 1131; bestätigt durch BFH v. 11.12.2002, BFH/NV 2003, 747; FG Baden-Württemberg v. 20.6.2000 bei 15 Monate längerer Pkw-Nutzung mit Übernahme der Leasingrate, der Steuern und Versicherung durch den Arbeitgeber, EFG 2000, 1126; bestätigt durch BFH v. 3.7.2002 – XI R 80/00, NJW 2003, 991 = BB 2002, 2537; vgl. ebenso bei drei Monate längerer Pkw-Nutzung mit einem Anteil von 1 % der Gesamtentschädigung und mit Übernahme [nur] der Benzinkosten und der notwendigen Unterhaltungskosten durch den Arbeitnehmer, FG Düsseldorf v. 23.4.2001 – 7 K 7144/97 E, EFG 2001, 894; bestätigt durch BFH v. 3.7.2002 – XI R 80/00); s. auch zur steuerlichen 10 % Grenze das BMF-Schreiben v. 4.3.2016, BStBl I 2016, 277, oben Rdn 219, 220.

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