Rz. 121

Aus taktischen Gründen kann es ggf. – zur Verbesserung der Verhandlungsposition – für den Arbeitnehmer ratsam sein, auf einer vertragsgemäßen Beschäftigung durch den Arbeitgeber zu bestehen, insb. wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter unter keinen Umständen länger im Betrieb haben möchte. Darlegungs- und beweispflichtig für die die sofortige Freistellung rechtfertigenden Gründe ist der Arbeitgeber (vgl. LAG Hamm v. 5.2.2021 – 12 SaGa 1/21, juris Rn 29; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.3.2017 – 8 Sa 388/16, juris Rn 39 a.E.).

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