Rz. 119

Ist keine vertragliche Abrede mit dem einseitigen Recht des Arbeitgebers auf Freistellung des Arbeitnehmers getroffen, ist ein Recht des Arbeitgebers zur einseitigen Freistellung zu bejahen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung (Nichtbeschäftigung) das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung überwiegt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 14.3.2017 – 8 Sa 388/16, juris Rn 38; BAG v. 27.2.1985, DB 1985, 2197 = NZA 1985, 702 Verdacht des Verrates von Betriebsgeheimnissen). Das Recht zur einseitigen Freistellung besteht in der Regel nur bei schweren bzw. schwersten drohenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, z.B. bei Vermögens- und Eigentumsdelikten, bei Tätlichkeiten, bei (drohenden) Wettbewerbsverstößen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 14.3. 2017 – 8 Sa 3R8/16, juris), oder wenn der Arbeitgeber durch Tatsachen begründet annehmen darf, der Arbeitnehmer habe die ihm übertragenen Aufgaben nicht sorgfältig oder nicht redlich erfüllt und der Arbeitgeber werde dadurch konkret geschädigt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg v. 28.10.2020 – 25 Sa 1105/20, juris). Das Interesse des Arbeitgebers überwiegt regelmäßig bei besonderen Vertrauenspositionen (vgl. LAG Hamm v. 3.11.1993 – 15 Sa 1592/93, DB 1994, 148 = LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 36 Assistent der Geschäfts-/Vertriebsleitung).

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