Rz. 39

Für Auflösungsverträge, die nicht die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sondern die Auflösung von Dienstverhältnissen, wie mit Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder Freien Mitarbeitern betreffen, gilt § 623 BGB nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut nicht. Eine analoge Anwendung ist angesichts des ausdrücklichen gesetzlichen Wortlautes abzulehnen (ebenso Nägele, BB 2001, 305, 307).

 

Rz. 40

Etwas anderes gilt nur in den Fällen der sog. Scheinselbstständigkeit, wenn der sog. Freie Mitarbeiter in Wirklichkeit als Arbeitnehmer einzustufen ist, dann gilt § 623 BGB in unmittelbarer Anwendung (vgl. zur Abgrenzung oben § 16 Rdn 748 ff.). In Beförderungsfällen, d.h. wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer GmbH aufsteigt, wird das Schriftformerfordernis für die Aufhebung des Arbeitsvertrages durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages gewahrt (s. ausführlich oben § 16 Rdn 308 ff.).

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