Rz. 257

Der Aufhebungsvertrag steht i.d.R. unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Auflösungszeitpunkt fortgesetzt wird. Löst dann eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis vor dem vorgesehenen Auflösungszeitpunkt auf, wird der Aufhebungsvertrag – einschließlich einer darin vereinbarten Abfindung – gegenstandslos (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v.8.2.2018 – 5 Sa 324/17, juris Rn 198; BAG v. 5.4.2001 – 2 AZR 217/00, juris = NZA 2001, 837 = DB 2001, 1941; BAG v. 29.1.1997, NZA 1997, 813 = DB 1997, 1411). Dies gilt erst recht für eine in dem Aufhebungsvertrag vereinbarte unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall hatte die Bank mit einem Kundenberater, der zuletzt für ein Monatsbruttogehalt von 3.000,00 EUR tätig war, im August 1998 einen Aufhebungsvertrag zum 31.3.1999 unter unwiderruflicher bezahlter Freistellung sowie Zahlung einer Abfindung von 53.000,00 EUR geschlossen. Die Bank kündigte am 23.9.1998 das Arbeitsverhältnis fristlos, da der Kundenberater im Verdacht stand, am 28.4.1998 mehr als 25.000,00 EUR zum Nachteil einer Kundin unterschlagen zu haben. Davon hatte die Bank erst nach Abschluss des Aufhebungsvertrages erfahren (vgl. BAG v. 5.4.2001 – 2 AZR 217/00, DB 2001, 1941 = NZA 2001, 3068; s. oben Rdn 137 a.o. Kündigung bei Freistellung; vgl. ferner die klarstellende Formulierung in § 4 Abs. 3 des Mustervertrags, Rdn 454).

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