Rz. 46

Wird gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LAG die Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG erhoben, so stellt dieses Verfahren eine eigene Angelegenheit gegenüber dem Berufungsverfahren dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Kommt es anschließend zur Durchführung des Revisionsverfahrens, ist dieses wiederum eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 9 RVG). Insgesamt sind also dann drei Angelegenheiten gegeben:

Berufungsverfahren,
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und
Revisionsverfahren.
 

Rz. 47

Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 (Nr. 3506 VV).[17] Die volle Gebühr entsteht für den Anwalt des Beschwerdegegners bereits mit dem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde.[18]

 

Rz. 48

Eine Erhöhung des Gebührensatzes auf 2,3 nach Nr. 3508 VV – wie in Allgemeinen Zivilsachen – kommt nicht in Betracht, da eine Zulassung des Anwalts beim BGH hier nicht erforderlich ist.

 

Rz. 49

Hinzukommen kann eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV. Auch wenn über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor Gericht verhandelt wird, kommt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV eine Terminsgebühr in Betracht, wenn die Parteien an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts mitwirken.

 

Rz. 50

Kommt es zu einer Einigung, entsteht eine 1,3-Einigungsgebühr.

 

Beispiel 16: Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG

Die Kündigungsschutzklage des Klägers (Wert: 9.000,00 EUR) ist im Berufungsverfahren abgewiesen worden. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen erhebt der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3506 VV   892,80 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 912,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   173,43 EUR
Gesamt   1.086,23 EUR
 

Rz. 51

 

Beispiel 17: Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG mit Termin

Die Kündigungsschutzklage des Klägers (Wert: 9.000,00 EUR) ist im Berufungsverfahren abgewiesen worden. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen erhebt der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde. Anschließend führen die Anwälte außergerichtliche Verhandlungen, worauf die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen wird.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3506 VV   892,80 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3516 VV   669,60 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.582,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   300,66 EUR
Gesamt   1.883,06 EUR
 

Rz. 52

 

Beispiel 18: Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG mit Termin und Einigung

Die Kündigungsschutzklage des Klägers (Wert: 9.000,00 EUR) ist im Berufungsverfahren abgewiesen worden. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen erhebt der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde. Anschließend führen die Anwälte außergerichtliche Verhandlungen, die zu einer Einigung führen.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3506 VV   892,80 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3516 VV   669,60 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
3. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV   725,40 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.307,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   438,48 EUR
Gesamt   2.746,28 EUR
[17] LAG Frankfurt AGS 2007, 612 = RVGreport 2006, 309; ArbG Koblenz AGS 2005, 292 = RVGreport 2005, 106.
[18] BAG AGS 2013, 98 = RVGreport 2012, 349.

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