Rz. 292

Hinterlässt ein in Österreich lebender deutscher Vermögen, so ist – vorbehaltlich einer Wahl deutschen Erbstatuts nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO – ein Verlassenschaftsverfahren (Immobilien) unvermeidlich. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser ein notarielles Testament errichtet hat. Man sollte daher überlegen, ob nicht durch eine geeignete Strukturierung des Vermögens schon zu Lebzeiten das Erfordernis eines Verlassenschaftsverfahrens vermieden werden kann.

 

Rz. 293

Beim Erwerb einer in Österreich belegenen Eigentumswohnung in Eigentümerpartnerschaft kann der gesetzliche Erwerb durch den überlebenden Miteigentümer sichergestellt werden (siehe oben Rdn 274) – nicht aber der Anfall nach dem Tod des Überlebenden.
Durch Zwischenschaltung einer nach deutschem Recht begründeten GbR oder einer im österreichischen Handelsregister Eingetragenen Erwerbsgesellschaft (eine Form der vermögensverwaltenden Personengesellschaft) mit Fortsetzungsklausel lässt sich die Übertragung einer Beteiligung an Liegenschaften und anderen Vermögensrechten bewirken, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen ist. Nach österreichischem Recht löst eine derartige Anwachsung regelmäßig auch keine Pflichtteilsansprüche aus.
Gleiches gilt für die Zwischenschaltung einer Holding-GmbH mit Sitz in Deutschland: Hier werden nur die Anteile an der GmbH in Deutschland vererbt, aus österreichischer Sicht bleibt allein die GmbH Eigentümer des Grundstücks. Noch weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich bei Einsatz einer vermögensverwaltenden OHG bzw. KG.
Auch die Schenkung auf den Todesfall ermöglicht den Vollzug ohne Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens. Zu achten ist darauf, dass die notarielle Form eingehalten wird, allfällige öffentlich-rechtliche Genehmigungen schon zu Lebzeiten des Schenkers eingeholt werden und der Anspruch des Empfängers im Grundbuch gesichert wird.

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