Rz. 273

Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus österreichischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO, Art. 83 EuErbVO.

Für die Formwirksamkeit von Testamenten gilt für Österreich gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorrangig vor Art. 27 EuErbVO vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961. Da das Übereinkommen Erbverträgen sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen nicht erfasst, gilt hierfür die allgemeine Regel in Art. 27 EuErbVO.

 

Rz. 274

Sind zwei Personen in Eigentümerpartnerschaft gem. § 2 Abs. 10 östWEG Eigentümer einer in Österreich belegenen Eigentumswohnung, so wächst – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – nach § 14 Abs. 1 S. 1 östWEG der Anteil des Verstorbenen dem Überlebenden ex lege an. Dafür hat er gem. § 14 Abs. 2 östWEG einen Ausgleich (Übernahmspreis) in Höhe des Verkehrswerts in den Nachlass zu zahlen. Da sich dieser sondergesetzlich geregelte Eigentumsübergang außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens vollzieht, ist die Eigentümerpartnerschaft in besonderer Weise geeignet, nach einem deutschen Erblasser die Notwendigkeit eines Verlassenschaftsverfahrens in Österreich zu vermeiden. Will der Erblasser den Miteigentümer von der Zahlung zum Ausgleich befreien, so kann er dies im Wege des Vermächtnisses (Vorausvermächtnisses) tun. Für diese Sonderregelung nehmen die Österreicher das Privileg des Art. 30 EuErbVO in Anspruch. Diese Regelung wird sich daher vor österreichischen Gerichten auch gegenüber einem deutschen Erbstatut durchsetzen.

 

Rz. 275

Muster 26.44: Befreiung vom Übernahmspreis für österreichische Eigentumswohnung bei deutschem Erblasser

 

Muster 26.44: Befreiung vom Übernahmspreis für österreichische Eigentumswohnung bei deutschem Erblasser

Gemeinsam mit _________________________ bin ich Miteigentümer einer in Kitzbühel belegenen Eigentumswohnung. Die Verpflichtung zur Zahlung des Übernahmspreises im Fall meines Vorversterbens erlasse ich ihm hiermit. Dieser Erlass erfolgt als Vorausvermächtnis.

Weitere Besonderheit des österreichischen WEG ist, dass das Eigentum an einer Eigentumswohnung nicht mehr als zwei Personen zustehen kann. Insoweit kann daher das Eigentum an einer österreichischen Eigentumswohnung nicht auf eine aus mehr als zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft übergehen.

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