Rz. 27

Regelmäßig begegnet die Änderungskündigung in der Praxis als ordentliche Kündigung. § 2 KSchG ist auf diesen Fall zugeschnitten. Allerdings ist anerkannt, dass die Änderungskündigung auch als außerordentliche möglich ist.[39] Eine außerordentliche Änderungskündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen muss also dem Arbeitgeber unzumutbar und die sofortige Änderung der Arbeitsbedingungen muss für ihn unabweisbar notwendig sein[40] (zur außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung vgl. unten Rdn 67 ff.; zur außerordentlichen Änderungskündigung eines nach § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers vgl. Rdn 79).

 

Rz. 28

Im Rahmen der außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung ergibt sich das besondere Problem, dass eine Kündigungsfrist, wie § 2 KSchG sie voraussetzt, nicht gegeben ist. Es stellt sich die Frage, welche Frist dann für die unter Vorbehalt erfolgende Annahmeerklärung des Arbeitnehmers zur Anwendung gelangt. Das BAG[41] geht davon aus, dass der Arbeitnehmer sich in solchen Fällen unverzüglich (§ 121 BGB) zu diesem Angebot erklären muss, was nicht gleichbedeutend ist mit "sofort". Hier liegen besondere Haftungsrisiken für den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers, da bei einer verzögerten Beratung eine unverzügliche Annahme unter Vorbehalt nicht mehr erklärt werden kann.

[39] BAG v. 6.3.1986, NZA 1987, 102 = DB 1986, 2605; BAG v. 21.6.1995, NZA 1995, 1157 = DB 1995, 2429.
[40] BAG v. 6.3.1986, NZA 1987, 102 = DB 1986, 2605; BAG v. 21.6.1995, NZA 1995, 1157 = DB 1995, 2429; BAG v. 27.9.2001, NZA 2002, 815.
[41] BAG v. 19.6.1986, NZA 1987, 94 = DB 1986, 2604; BAG v. 27.3.1987, NZA 1988, 737 = DB 1988, 1068.

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