Rz. 29

Der Arbeitnehmer kann das in der Änderungskündigung enthaltene Angebot des Arbeitgebers vorbehaltlos annehmen. Hierfür steht ihm eine Mindestfrist i.S. des § 2 S. 2 KSchG zur Verfügung. Zwar betrifft § 2 S. 2 KSchG nach seinem Wortlaut lediglich die Vorbehaltserklärung, nicht jedoch die vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots. Indes ist diese Frist nach Auffassung des BAG[42] als Mindestfrist auch auf die vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots zu erstrecken. Die Vorbehaltserklärung stellt eine bedingte Annahme dar. Sie setzt deshalb ein annahmefähiges Angebot voraus. Ein befristetes Angebot erlischt jedoch mit Ablauf der Frist. Ein erloschenes Angebot ist kein Angebot und kann weder mit noch ohne Vorbehalt angenommen werden.

Andererseits ist die vorbehaltlose Annahme des in einer Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebotes nicht an die Höchstfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gem. § 2 S. 2 KSchG gebunden. Sie ist – falls der Arbeitgeber die Annahmefrist nicht konkret festsetzt – zulässig, solange der Arbeitgeber unter regelmäßigen Umständen eine Antwort auf das in seiner Änderungskündigung enthaltene Änderungsangebot erwarten darf (§ 147 BGB); insoweit ist das Planungsinteresse des Arbeitgebers im konkreten Fall zu berücksichtigen.[43]

 

Rz. 30

Die vorbehaltlose Annahme eines Angebotes kommt – außer in den unproblematischen Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit der Änderung der Arbeitsbedingungen ohnehin einverstanden ist – deshalb vor allem dann in Betracht, wenn die Frist des § 2 S. 2 KSchG für eine Annahme unter Vorbehalt bereits abgelaufen, aber die vorbehaltlose Annahme noch möglich ist. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer sich immerhin den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen sichern.[44] Übersteigt im einzelnen Fall die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG die Frist des § 2 S. 2 KSchG und ist letztere bereits abgelaufen, erstere jedoch noch nicht, kann eine vorbehaltlose Annahme in Betracht kommen, sofern sie nach den oben dargelegten Maßstäben noch möglich ist und der Arbeitnehmer das Risiko, sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die dann als Beendigungskündigung wirkende Maßnahme zu wenden, nicht eingehen will.

[42] BAG v. 18.5.2006, NZA 2006, 1092 = DB 2006, 1790.
[43] BAG v. 6.2.2003, NZA 2003, 659 = DB 2003, 1178; a.A. die frühere obergerichtliche Rspr.: LAG Köln v. 10.2.2000, NZA-RR 2000, 303; LAG Stuttgart v. 30.10.1990, LAGE § 2 KSchG Nr. 12.
[44] Vgl. dazu den Sachverhalt in BAG v. 6.2.2003, NZA 2003, 659 = DB 2003, 1178.

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