Leitsatz

Setzt der Arbeitgeber bei einer Änderungskündigung dem Arbeitnehmer im Änderungsangebot eine kürzere als die gesetzliche Frist zur Annahme des Änderungsangebots, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, vielmehr ist dann die gesetzliche Annahmefrist maßgebend.

 

Sachverhalt

Nach § 2 Satz 2 KSchG kann der Arbeitnehmer, dem gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde, das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annehmen. Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer, wenn die Kündigungsfrist weniger als 3 Wochen beträgt, innerhalb der Kündigungsfrist, ansonsten innerhalb von 3 Wochen erklären. Diese gesetzliche Frist ist zwingend. Die Frist zur Erklärung des Vorbehalts gilt als Mindestfrist auch für die Erklärung der vorbehaltlosen Annahme des Änderungsangebots. Der Arbeitgeber kann diese Frist nicht verkürzen, wohl aber eine längere Frist festlegen. Die zu kurze Bestimmung der Annahmefrist führt nicht zur Unwirksamkeit, sondern setzt die gesetzliche Frist in Lauf, so dass der Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen Frist die Annahme des Änderungsangebots vorbehaltlos oder unter Vorbehalt annehmen kann.

 

Hinweis

Mit der Vorbehaltsannahme sichert sich der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz. Mit der möglicherweise sich anschließenden Änderungsschutzklage kann er die Wirksamkeit der Vertragsänderung überprüfen lassen. Sollte der Arbeitnehmer in dem Verfahren erfolgreich sein, wirkt die Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigung durch das Gericht zurück. Das heißt, der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als hätte es die Änderungskündigung nie gegeben. Nimmt der Arbeitnehmer hingegen die Änderungskündigung ohne Vorbehaltserklärung an, geht es für ihn in dem Kündigungsschutzprozess um alles oder nichts. Wenn der Arbeitnehmer sein Verfahren verlieren sollte, wandelt sich die Änderungskündigung in eine Beendigungskündigung um.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 18.5.2006, 2 AZR 230/05. – Vgl. zur Änderungskündigung auch Guppe 19 S. 437 ff.

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