Rz. 81

Der Streitwert einer im Anschluss an die Ablehnung des Änderungsangebotes erhobenen Klage nach § 4 S. 1 KSchG ist nach den bei einer gewöhnlichen Beendigungskündigung geltenden Grundsätzen in Anwendung von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG zu ermitteln, bemisst sich also nach dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts. Für den Streitwert einer Änderungsschutzklage (§ 4 S. 2 KSchG) gilt nach dem – nunmehr häufig angewandten, allerdings nicht verbindlichen – Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (dort I. Nr. 4.) Folgendes: Anzusetzen ist grds. (Nr. 4.1) eine Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt, je nach dem Grad der Vertragsänderung; bei Änderungskündigungen mit Vergütungsänderung oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen soll gem. Nr. 4.2 die dreifache Jahresdifferenz, mindestens eine Monatsvergütung, höchstens aber die Vergütung für ein Vierteljahr, in Ansatz zu bringen sein. Die Rechtsprechung des BAG hat ähnlich dazu, aber vereinfachter, bislang den dreifachen Jahresbetrag des Werts der Änderung in Ansatz gebracht, jedoch bilde der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden (vollen) Arbeitsentgelts zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Obergrenze.[142] Zum Teil wird auch § 42 Abs. 2 S. 1 GKG unmittelbar in Anwendung gebracht, die Änderungsschutzklage also wertmäßig wie eine Klage nach § 4 S. 1 KSchG behandelt.[143] Demgegenüber wurde zumindest in der Vergangenheit von Teilen der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung – gestützt auf eine modifizierte Anwendung des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG – für Änderungsschutzklagen lediglich die Vergütungsdifferenz für ein Vierteljahr in Ansatz gebracht,[144] wobei allerdings teilweise angenommen wurde, dass nach Gesichtspunkten des Prestiges und der Rehabilitation eine angemessene Erhöhung infrage kommen könne. Eine vierte Meinung will Änderungsschutzklagen regelmäßig mit zwei Monatsverdiensten bewerten.[145] Schließlich wird vertreten, dass bei der Bestimmung des Streitwerts zwar grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, auszugehen sei; da jedoch bei der Annahme unter Vorbehalt nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses in Streit stehe, sondern nur einzelne Arbeitsbedingungen, sei die Obergrenze des Vierteljahresverdienstes grundsätzlich zu halbieren,[146] so dass sich nach dieser Auffassung regelmäßig eine Bewertung mit 1,5 Monatsgehältern ergibt.

[142] BAG v. 23.3.1989, DB 1989, 1880 = RzK I 10 l Nr. 41; LAG Hamburg v. 28.10.1996, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 110; LAG Frankfurt v. 18.2.1999, DB 1999, 1276; LAG Rheinland-Pfalz v. 3.12.2004 – 10 Ta 241/04, juris; LAG Köln v. 26.1.2005, LAGE § 42 GKG 2004 Nr. 3 = MDR 2005, 840; LAG Köln v. 22.3.2005, AE 2007, 276; LAG Köln v. 12.5.2005, NZA-RR 2006, 47; LAG Baden-Württemberg v. 31.7.2009, NZA-RR 2010, 47.
[143] LAG Sachsen-Anhalt v. 12.12.2006, EzA-SD 2007, Nr. 1, 16.
[144] LAG Hamm v. 19.10.1989, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 82; LAG Thüringen v. 14.12.1999, RzK I 10 l Nr. 99; LAG Sachsen v. 31.5.2006, AE 2006, 303.
[145] LAG Düsseldorf v. 16.10.2006 – 6 Ta 491/06, juris m.w.N. dieser st. Rspr. des LAG Düsseldorf.
[146] LAG Rheinland-Pfalz v. 11.6.2008, JurBüro 2008, 478; LAG Rheinland-Pfalz v. 25.7.2007, NZA-RR 2007, 604 m.w.N.

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