Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert bei Änderungsschutzklage. Streitwert. Änderungsschutzklage. Vergleich über Beendigungskündigung. Streitwerterhöhung

 

Leitsatz (redaktionell)

Unabhängig von den von den Parteien vertretenen Rechtsauffassungen ist Streitgegenstand einer Änderungskündigungsschutzklage eine Änderungskündigung. Auch wenn die Parteien diesen Rechtsstreit durch einen Vergleich beenden, der eine Einigung über die Beendigungswirkung der streitgegenständlichen Änderungskündigung enthält, wird der Streitgegenstand des Verfahrens dadurch nicht mit der Folge einer Streitwerterhöhung erweitert.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 01.10.2004; Aktenzeichen 11 Ca 810/04)

 

Tenor

1.Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom01.10.2004, AZ: 11 Ca 810/04, wird zurückgewiesen.

2.Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 883,92 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführer für das Verfahren auf 7.980,00 EUR und für den Vergleich auf 9.310,00 EUR festgesetzt.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine von der Beklagten gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2004 ausgesprochene Änderungskündigung, die im Falle ihrer Wirksamkeit zu einer Minderung der Arbeitsvergütung der Klägerin um 660,- EUR je Monat geführt hätte. Die Klägerin hat das Änderungsangebot mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2004 unter Vorbehalt angenommen. Der Wert eines Änderungsschutzverfahrens bemisst sich grundsätzlich nach dem dreifachen Jahresbetrag der sich aus der Änderungskündigung ergebenden Vergütungsdifferenz, wobei jedoch zur Bestimmung einer Höchstgrenze die Regelungen in § 42 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 GKG (früher in § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 ArbGG) entsprechend heranzuziehen sind mit der Maßgabe, dass der Streitwert keine der beiden dort genannten Grenzen überschreiten darf, sondern der niedrigere von beiden maßgeblich ist (vgl. BAG, EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 64). Im Streitfall beläuft sich der dreifache Jahresbetrag der aus der Änderungskündigung resultierenden Einkommensminderung der Klägerin auf 23.760,00 EUR (660,- EUR × 36 Monate), der Vierteljahresverdienst der Klägerin ohne Berücksichtigung der Änderung der Arbeitsbedingungen hingegen auf lediglich 7.980,00 EUR (2.660,00 EUR × 3 Monate) mit der Folge, dass der Wert des Änderungsschutzverfahrens mit dem geringeren Wert, also mit 7.980,00 EUR zu bemessen ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kommt den im Vergleich vom 28.07.2004 getroffenen Regelungen – mit Ausnahme der vereinbarten Freistellung, welche das Arbeitsgericht zutreffend mit 1.330,00 EUR bewertet hat – keine streitwerterhöhende Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in Ziffer 1 des Vergleichs enthaltenen Formulierung, wonach sich die Parteien darüber einig sind, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung zum 31.12.2004 enden wird. Streitgegenstand des Bestandsschutzverfahrens war nämlich ausschließlich die mit Schreiben vom 31.03.2004 ausgesprochene Änderungskündigung. Hieran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 23.06.2004 im Hinblick auf den Sachvortrag und das außerprozessuale Verhalten der Klägerin die Auffassung vertreten hat, aufgrund der ablehnenden Haltung der Klägerin gegenüber dem Änderungsangebot gehe es „eigentlich” nur noch um eine Beendigungskündigung. Diese, von der Beklagten vertretene Rechtsansicht hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht dazu geführt, dass ein weiterer Streitgegenstand in das Bestandsschutzverfahren eingeführt worden ist. Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses waren vielmehr nach wie vor allein durch die Erklärung der Beklagten vom 31.03.2004 tangiert, welche die Klägerin mit ihrer Klage vom 07.04.2004 angegriffen hat. Es handelte sich somit unabhängig davon, ob eine Beendigungskündigung oder lediglich eine Änderungskündigung ausgesprochen worden war, um einen einheitlichen Streitgegenstand, der mit Vergleich vom 28.07.2004 insgesamt erledigt wurde.

Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war in Höhe des mit dem Rechtsmittel verfolgten Gebühreninteresses der Beschwerdeführer festzusetzen.

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1386255

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