Rz. 157

Eine positive Feststellungsklage ist zur Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) geeignet, soweit ein von der Verjährung betroffener Anspruch Streitgegenstand ist.[444] Erforderlich ist demnach eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist. Die Feststellung eines diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht dagegen nicht aus.[445]

 

Rz. 158

Im Einzelfall kann die Verjährungshemmung – anders als im Regelfall[446] – auch über den Streitgegenstand hinaus einen später geltend gemachten Anspruch erfassen, wenn dieser dasselbe Ziel wie der zunächst erhobene Anspruch verfolgt. Entscheidend ist aber, dass der später geltend gemachte Anspruch sich nach Grund und Rechtsnatur als Ausprägung des ursprünglich verfolgten Anspruchs darstellt: Der zur Begründung des später geltend gemachten Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt muss in seinem Kern bereits Gegenstand der Klage gewesen sein. Bei Auskunfts- und nachfolgenden Schadensersatzansprüchen trifft dies nicht zu.[447] Ausreichend ist dagegen, wenn sich der später geltend gemachte Anspruch aus dem Verteidigungsvorbringen des Schuldners ergibt.[448]

 

Rz. 159

Grundsätzlich unterbricht eine unbezifferte Feststellungsklage die Verjährung für den streitigen Anspruch im Ganzen. Mit einer auf die Feststellung gerichteten Klage, dass der Beklagte verpflichtet sei, den weiteren Schaden aus dem Unfall – über den zugleich mit der Leistungsklage geltend gemachten Schaden hinaus – zu ersetzen, wird der gesamte unfallbedingte Schaden rechtshängig gemacht.[449]

 

Rz. 160

Nur wenn die Feststellung ausdrücklich auf einen Teil des Anspruchs beschränkt wird, schließt sie die Verjährung des Restanspruchs nicht aus. Eine spätere Klageerweiterung auf das Ganze kann dann eine bereits eingetretene Verjährung des Restanspruchs nicht mehr ausräumen.[450]

 

Rz. 161

Die Hemmung im vorstehend aufgezeigten Umfang tritt grundsätzlich auch durch eine unzulässige Feststellungsklage ein.[451]

Zu Einzelheiten siehe oben § 21 Rdn 87.

[444] BGH, Urt. v. 23.4.1998 – III ZR 7/97, NJW 1998, 2274; Tolani, NJW 2019, 2751 (2751 f.).
[445] BGH, Urt. v. 26.9.2012 – VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077; Tolani, NJW 2019, 2751 (2752).
[449] BGH, Urt. v. 25.2.1988 – VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298; OLG Naumburg, Beschl. v. 8.7.2013 – 9 W 5/13, NJW 2014, 798 (799 f.).
[450] BGH, Urt. v. 25.2.1988 – VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298.
[451] BGH, Urt. v. 25.2.1988 – VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298.

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