Rz. 41
Das Kartellverbot greift nur ein, wenn der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Eine solche Beschränkung liegt vor, wenn die Vertragsparteien ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Bezug auf die Teilnahme am Wettbewerb überhaupt ausschließen oder aber sich im Gebrauch einzelner wettbewerbsrelevanter Aktionsparameter wie Preis, Produktionsmenge, Absatzgebiet usw. einschränken.[44] Fälle einer horizontalen Wettbewerbsbeschränkung sind insbesondere Preisabsprachen wie Mindest- oder Festpreisvereinbarungen, Mengenbeschränkungen, Marktaufteilungen (sog. Hardcore-Kartelle), Vereinbarungen über Ladenschlusszeiten oder Betriebsferien, Einkaufs- oder Beschaffungskooperationen, Verkaufsgemeinschaften etc.
Ungeschriebene Grundvoraussetzung ist, dass die Beteiligten über entsprechende Handlungsfreiheiten verfügen. Vereinbarungen zwischen gesellschaftsrechtlich voneinander abhängigen Unternehmen erfüllen dieses Kriterium nicht, weil die beherrschende Gesellschaft das abhängige Unternehmen auch durch Gesellschafterbeschluss anweisen könnte.[45]
Keine Beschränkung im kartellrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Vereinbarung nur notwendige Nebenbestimmung zu einem ansonsten kartellrechtsneutralen Austauschvertrag ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die beschränkende Nebenabrede für das Zustandekommen oder die Durchführung des Vertrages funktionsnotwendig ist.[46]
Vereinbarungen sind daraufhin zu prüfen, ob sie eine Wettbewerbsbeschränkung tatsächlich oder potentiell bewirken bzw. solches bezwecken. Das ist bei horizontalen Vereinbarungen regelmäßig nur bei einem tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbsverhältnis der Fall.[47] Das Wettbewerbsverhältnis muss allerdings nicht zwischen den beteiligten Unternehmen bestehen; es kann auch das Verhalten Dritter betroffen sein.
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