A. Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

 

Rz. 1

Für kleine bis mittlere Betriebe sahen §§ 10 bis 19 des damaligen Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Falle der Entgeltfortzahlung vor. Zum 1.1.2006 wurden diese Regelungen durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) bei Krankheit bzw. Schwangerschaft/Mutterschaft abgelöst.

B. Voraussetzungen der Umlage

 

Rz. 2

Die Voraussetzungen der Teilnahme am Umlageverfahren ergeben sich nunmehr aus § 1 Abs. 1 und 2 AAG. Hiernach nehmen am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Betriebsgröße – teil. Von der Teilnahme am Ausgleichsverfahren sind lediglich die öffentlich-rechtlichen ­Arbeitgeber (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts), Hausgewerbetreibende und Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege ausgeschlossen. Letztere haben die Möglichkeit, schriftlich und unwiderruflich ihre Teilnahme zu erklären. Dagegen ist das Ausgleichsverfahren bei Krankheit (U1) nur für diejenigen Arbeitgeber vorgesehen, die im Vorjahr des zu beurteilenden Kalenderjahres für mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt hatten. Bei der Berechnung sind grundsätzlich alle ­Arbeitnehmer des Betriebes zu berücksichtigen. Nicht mitgezählt werden u.a. Auszubildende, schwerbehinderte Menschen, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Wehr- bzw. Zivildienstleistende.

 

Rz. 3

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden je nach der Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 S. 6 AAG), und zwar

bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit einem Faktor 0,75;
bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit einem Faktor 0,5;
bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden mit einem Faktor von 0,25.
 

Rz. 4

Die Teilnahme der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren ergibt sich unmittelbar aus dem AAG. Die Feststellung der Teilnahme erfolgt durch die zuständige Krankenkasse, die die hierfür notwendigen Angaben nach § 3 Abs. 2 AAG von dem Arbeitgeber erhält. Die Krankenkasse stellt jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fest, welche Arbeitgeber für die Dauer des Kalenderjahres an der Umlage teilnehmen. Veränderungen während des Kalenderjahres führen erst zu Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres und ab diesem Zeitpunkt zu einer Auswirkung in der Teilnahme.

C. Höhe und Bezugsgrößen der Umlagen U1 und U2

 

Rz. 5

Das AAG kennt die vormalige Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nicht mehr. Die Arbeitgeberaufwendungen werden auch im U1-Verfahren ohne diesen Unterschied erstattet. Die Umlagebeträge sind einheitlich vom Arbeitsentgelt aller Arbeitnehmer eines Betriebes zu bemessen. Nur für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nicht länger als vier Wochen besteht, oder bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Abs. 3 EntgFG kein Anspruch auf Ent­geltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann (unständig Beschäftigte), ist keine Umlage 1 zu entrichten (§ 7 Abs. 2 S. 2 AAG). Danach bleibt außerdem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S.v. § 23a SGB IV bei der Berechnung der Umlagen 1 und 2 unberücksichtigt.

 

Rz. 6

Die Umlagen errechnen sich als Prozentsatz aus dem Rentenversicherungs-Brutto der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer, § 7 Abs. 2 S. 1 AAG.

 

Rz. 7

Die genaue Höhe der Umlagen, also den Prozentsatz, bestimmen die einzelnen Krankenkassen in ihren Satzungen. Die Umlagesätze können von Kasse zu Kasse sowie von Jahr zu Jahr variieren. Zudem bieten einige Kassen in der U1 verschiedene Beitragssätze in Abhängigkeit von zur Wahl gestellten Erstattungssätzen (meist zwischen 50 % und den gesetzlich vorgesehenen 80 %) an.

D. Höhe der Erstattungsleistung

 

Rz. 8

Die Höhe der Erstattung der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlungskosten beträgt regelmäßig 80 % des nach §§ 3 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 EntgFG fortgezahlten Arbeitsentgelts nebst der hierauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Satzungen zahlreicher Kassen stellen aber auch niedrigere Erstattungssätze zur Wahl, für die dann auch verminderte Umlagesätze erhoben werden.

 

Rz. 9

Die vom Arbeitgeber für Zuschuss zum Mutterschutzlohn sowie für die Dauer von ­Beschäftigungsverboten gezahlten Beträge einschließlich der hierauf gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden in voller Höhe erstattet.

E. Zuständigkeit und Verfahren

 

Rz. 10

Zuständig für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer Mitglied ist, auch wenn es sich um eine Betriebskrankenkasse oder eine Ersatzkasse handelt. Für Mini-Jobber ist die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) zuständig. Die Umlagen entrichtet der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale.

 

Rz. 11

Arbeitgeberaufwendungen werden ausschließlich auf Antrag nach geleisteter Entgeltfortzahlung erstattet. Es besteht die Möglichkeit, bei der Einreichung der Beitragsnachwe...

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