Rz. 2

Die Voraussetzungen der Teilnahme am Umlageverfahren ergeben sich nunmehr aus § 1 Abs. 1 und 2 AAG. Hiernach nehmen am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Betriebsgröße – teil. Von der Teilnahme am Ausgleichsverfahren sind lediglich die öffentlich-rechtlichen ­Arbeitgeber (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts), Hausgewerbetreibende und Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege ausgeschlossen. Letztere haben die Möglichkeit, schriftlich und unwiderruflich ihre Teilnahme zu erklären. Dagegen ist das Ausgleichsverfahren bei Krankheit (U1) nur für diejenigen Arbeitgeber vorgesehen, die im Vorjahr des zu beurteilenden Kalenderjahres für mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt hatten. Bei der Berechnung sind grundsätzlich alle ­Arbeitnehmer des Betriebes zu berücksichtigen. Nicht mitgezählt werden u.a. Auszubildende, schwerbehinderte Menschen, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Wehr- bzw. Zivildienstleistende.

 

Rz. 3

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden je nach der Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 S. 6 AAG), und zwar

bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit einem Faktor 0,75;
bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit einem Faktor 0,5;
bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden mit einem Faktor von 0,25.
 

Rz. 4

Die Teilnahme der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren ergibt sich unmittelbar aus dem AAG. Die Feststellung der Teilnahme erfolgt durch die zuständige Krankenkasse, die die hierfür notwendigen Angaben nach § 3 Abs. 2 AAG von dem Arbeitgeber erhält. Die Krankenkasse stellt jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fest, welche Arbeitgeber für die Dauer des Kalenderjahres an der Umlage teilnehmen. Veränderungen während des Kalenderjahres führen erst zu Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres und ab diesem Zeitpunkt zu einer Auswirkung in der Teilnahme.

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