Rz. 385

Ein weitere Ausnahme regelt § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG für Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten vor, die zu Wohnzwecken vermietet sind und zum Betriebsvermögen eines sog. Wohnungsunternehmens gehören.

Von der Ausnahmeregelung erfasst werden sämtliche überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten, die zum Betriebsvermögen eines i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG qualifizierten Unternehmens gehören, und zwar unabhängig von der Art ihrer jeweiligen Nutzung im konkreten Einzelfall.[399] Voraussetzung ist lediglich, dass sie (unmittelbar) dem Betriebsvermögen eines entsprechenden Einzelunternehmens, einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft (dann Zuordnung zum Gesamthandsvermögen erforderlich) gehören.[400] Die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters genügt demgegenüber nicht.[401]

 

Rz. 386

Ein Wohnungsunternehmen i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG ist zum einen dadurch gekennzeichnet, dass der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen i.S.v. § 181 Abs. 9 BewG besteht und zum anderen dadurch, dass die Erfüllung dieses Hauptzwecks einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.v. § 14 AO erfordert.[402]

 

Rz. 387

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.v. § 14 AO liegt nur vor, wenn sich die Tätigkeit als selbstständig und nachhaltig darstellt und durch Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird. Außerdem muss sie über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgehen.[403]

Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb regelmäßig anzunehmen sein, wenn das jeweilige Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen hält.[404] Im Übrigen sprechen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere ein erheblicher Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines eigenen Büros, die Gewinnermittlung durch Buchführung, das Vorhalten einer umfangreichen Organisationsstruktur zur Durchführung der Geschäfte sowie die Bewerbung der Tätigkeit und das Anbieten der Dienstleistung/Produkte gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit.[405]

[399] A 13b.16 Abs. 2 S. 4 AEErbSt 2017.
[400] Hübner/Hübner, S. 461.
[401] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 291.
[402] A 13b.17 Abs. 1 AEErbSt 2017.
[403] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 294.
[404] A 13 b.17 Abs. 3 S. 2 AEErbSt 2017.
[405] A 13 b.17 Abs. 3 S. 1 AEErbSt 2017.

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