Rz. 90

§ 1 Abs. 1 ErbStG nennt im Rahmen einer enumerativen Aufzählung insgesamt vier steuerpflichtige Tatbestände, nämlich·

den Erwerb von Todes wegen,
die Schenkungen unter Lebenden,
die Zweckzuwendungen und
das Vorhandensein von Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins im Abstand von jeweils 30 Jahren.

Erwerbe von Todes wegen werden in § 3 ErbStG und Schenkungen unter Lebenden in § 7 ErbStG genauer beschrieben bzw. definiert. Insoweit gilt Folgendes:

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