Rz. 90
§ 1 Abs. 1 ErbStG nennt im Rahmen einer enumerativen Aufzählung insgesamt vier steuerpflichtige Tatbestände, nämlich·
▪ | den Erwerb von Todes wegen, |
▪ | die Schenkungen unter Lebenden, |
▪ | die Zweckzuwendungen und |
▪ | das Vorhandensein von Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins im Abstand von jeweils 30 Jahren. |
Erwerbe von Todes wegen werden in § 3 ErbStG und Schenkungen unter Lebenden in § 7 ErbStG genauer beschrieben bzw. definiert. Insoweit gilt Folgendes:
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