Rz. 171

Die erbrechtlichen Beschränkungen, die den Vorerben treffen, werden bei seiner Besteuerung nicht berücksichtigt. Nach § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe. Allerdings kann bzw. muss er nach § 20 Abs. 4 ErbStG die Steuer aus den Mitteln der Erbschaft entrichten. Wird die Steuer bis zum Tod des Vorerben nicht gezahlt, stellt sie in seinem Nachlass eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar. Auf die Erben geht aber nicht nur die Erbschaftsteuer, sondern auch der Ersatzanspruch gegen den Nacherben über.

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