Rz. 183

Als Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer definiert § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG den steuerpflichtigen Erwerb, der sich grundsätzlich folgendermaßen errechnet:

 

Rz. 184

 
Wert des gesamten Vermögensanfalls
abzugsfähige Verbindlichkeiten und Belastungen (§ 10 Abs. 59 ErbStG)
= Bereicherung des Erwerbers
sachliche Steuerbefreiungen (§§ 5, 13, 13a, 18 ErbStG)
persönliche Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG)
= steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG)
Abrundung auf volle 100 EUR (§ 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG)
= Bemessungsgrundlage
 

Rz. 185

Steuerpflichtig ist die Bereicherung des Erwerbers gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG nur, soweit sie nicht steuerfrei ist. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist gemäß § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Steuerentstehung, also im Regelfall der Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bzw. der Ausführung der Schenkung.[189]

 

Rz. 186

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs werden zunächst die Nachlassaktiva ermittelt und bewertet, um anschließend von ihrer Summe die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 59 ErbStG) zu subtrahieren. Besteuerungsobjekt der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der beim Erwerber eingetretene Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Dieser bestimmt sich nicht aus dem Brutto-, sondern aus dem Nettoerwerb.

[189] Ausnahmen regelt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. aj ErbStG.

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