Rz. 183
Als Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer definiert § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG den steuerpflichtigen Erwerb, der sich grundsätzlich folgendermaßen errechnet:
Rz. 184
Wert des gesamten Vermögensanfalls | |
– | abzugsfähige Verbindlichkeiten und Belastungen (§ 10 Abs. 5–9 ErbStG) |
= | Bereicherung des Erwerbers |
– | sachliche Steuerbefreiungen (§§ 5, 13, 13a, 18 ErbStG) |
– | persönliche Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) |
= | steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG) |
– | Abrundung auf volle 100 EUR (§ 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG) |
= | Bemessungsgrundlage |
Rz. 185
Steuerpflichtig ist die Bereicherung des Erwerbers gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG nur, soweit sie nicht steuerfrei ist. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist gemäß § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Steuerentstehung, also im Regelfall der Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bzw. der Ausführung der Schenkung.[189]
Rz. 186
Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs werden zunächst die Nachlassaktiva ermittelt und bewertet, um anschließend von ihrer Summe die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5–9 ErbStG) zu subtrahieren. Besteuerungsobjekt der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der beim Erwerber eingetretene Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Dieser bestimmt sich nicht aus dem Brutto-, sondern aus dem Nettoerwerb.
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