Rz. 21

Das seit 1.4.1965 geltende Wohngeldgesetz (WoGG) – das rechtlich Bestandteil des Sozialgesetzbuchs ist (vgl. § 68 Nr. 10 SGB I), so dass bspw. die Rückforderungsrechte des Allgemeinen Sozialverwaltungsrechts (SGB X), entsprechend gelten –, gewährt einen Zuschuss zur Wohnungsmiete (Mietzuschuss) bzw. zu den Kosten selbstgenutzten Wohneigentums (sog. Lastenzuschuss)[17] durch Gegenüberstellung der Haushaltsgröße und des Einkommens zu den Wohnkosten. Die Novelle 2023, sog. Wohngeld Plus, führte zu einer deutlichen Ausweitung der Leistungen (es ist von einer Verdreifachung der Zahl der Wohngeldempfänger von bisher ca. 600.000 Haushalte[18] auf 1,8 Mio. Haushalte auszugehen, ebenso von einer Erhöhung des Wohngeldbetrags von bisher durchschnittlich rund 180 EUR auf ca. 370 EUR im Monat) durch

(a) eine Änderung der sog. "Wohngeldformel" des § 19 Abs. 1 WoGG
(b) Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente für Heizung und Warmwasser von 2 EUR/m2 zur bisher allein berücksichtigungsfähigen Brutto-Kaltmiete
(c) Einführung einer sog. "Klimakomponente" als weiteren Zuschlag auf die Höchstbeträge, sofern aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich die Miete im gesamten Wohnungsbestand erhöht wird.
[17] Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die ein dingliches Recht am Grundstück haben, also Nießbrauchsberechtigte, Wohnungsrechtsinhaber und Erbbauberechtigte, vgl. § 3 Abs. 2 WoGG.
[18] Im Jahr 2019 war in Mecklenburg-Vorpommern der Anteil der wohngeldbeziehenden Haushalte mit 2,4 % am höchsten, in Bayern mit 0,6 % am geringsten.

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