Rz. 45

Es kann vorkommen, dass zwar das Bestehen einer Lebensversicherung unzweifelhaft und eindeutig dokumentiert ist, aber der Versicherungsschein im Nachlass unauffindbar ist.

Wenn der Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist, bestimmt § 3 Abs. 3 VVG, dass der Versicherungsnehmer von dem Versicherer eine Ersatzurkunde verlangen kann. Da es sich bei dem Lebensversicherungsschein um ein Legitimationspapier gem. § 808 BGB handelt, wäre es theoretisch denkbar, dass der ursprüngliche Versicherungsschein wieder auftaucht und dann zwei gleichberechtigte Inhaber nebeneinander bei Vorlage der Scheine das volle Recht geltend machen könnten. Um diese Situation zu vermeiden, bestimmt § 3 Abs. 3 S. 2 VVG, dass der Versicherer erst zur Ausstellung einer Ersatzurkunde verpflichtet ist, nachdem die ursprüngliche Urkunde für kraftlos erklärt worden ist.

 

Rz. 46

Der Versicherungsnehmer bzw. sein Erbe als Rechtsnachfolger hat daher zunächst gem. § 433, 466 ff. FamFG ein Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung zu betreiben.

 

Rz. 47

Daneben ist die Versicherung über die Unauffindbarkeit des Versicherungsscheins zu unterrichten, um eine Leistung an den nicht berechtigten Inhaber zu verhindern.

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