Rz. 74

Ein wirksames Deckungsverhältnis ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung dafür, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung dauerhaft behalten darf. Hierfür ist weitere Voraussetzung ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (bzw. dessen Erben) und dem Bezugsberechtigten.

 

Rz. 75

In den meisten Fällen kann man als Rechtsgrund für die Zuwendung eine Schenkung annehmen. Da ein Schenkungsvertrag in Ermangelung notarieller Form erst mit Bewirkung der Leistung zustande kommt, handelt es sich genau genommen um ein Schenkungsangebot, das der Bezugsberechtigte auch mit dem Leistungsverlangen an die Versicherung konkludent annehmen kann. Zur Möglichkeit des Widerrufs des Schenkungsangebots durch die Erben siehe Rdn 80 ff.

 

Rz. 76

Als Rechtsgründe kommen weiter in Betracht:

eine Pflichtschenkung,[63]
die Vergütung von Diensten,
eine Leistung von Unterhalt,[64]
eine Altersabsicherung oder
eine unbenannte/ehebezogene Zuwendung.[65]

In der Literatur wurden mit interessanter Begründung kürzlich zwei weitere Rechtsgründe vorgeschlagen:

ein Vermächtnis[66] oder
ein Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag.[67]

Ob diese Gründe aber von der Rechtsprechung anerkannt werden (was mutige Rechtsanwälte voraussetzt, die entsprechend vortragen), bleibt abzuwarten.

[63] BGH FamRZ 1982, 165.
[64] BGH NJW 1979, 1822.
[65] BGH NJW 1985, 1082: Durch die Annahme der Möglichkeit einer unbenannten Zuwendung gibt der BGH dem geschiedenen Ehegatten eine Beweislasterleichterung. Die Existenz und Reichweite von unbenannten Zuwendungen sind aber im Einzelnen sehr umstritten. Sie bieten daher reichlich Argumentationsstoff für den Rechtsanwalt, der den Bezugsberechtigten vertritt.
[66] Strobel, ZEV 2019, 505.
[67] Daragan, ZEV 2020, 142.

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