Rz. 80

Liegt der Begünstigung aus einer Lebensversicherung eine Schenkungsabsicht zugrunde, ist es u.U. auch noch den Erben möglich, das Valutaverhältnis durch den Widerruf des Schenkungsangebots zu beseitigen. Das schuldrechtliche Grundgeschäft kommt im Wege der "postmortalen Einigung" zustande: Die Rechtsprechung sieht schon in der Bestimmung eines Bezugsberechtigten ein Schenkungsangebot des Erblassers.[75] Dies beinhaltet gleichzeitig einen Auftrag an den Versicherer, dieses Schenkungsangebot dem Bezugsberechtigten nach dem Tod mitzuteilen. Bislang ist höchstrichterlich noch nicht geklärt,[76] ob auch dieser Botenauftrag zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall[77] oder zu einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter[78] führt, aus dem der Begünstigte eigene Schadensersatzansprüche für den Fall nicht rechtzeitiger Benachrichtigung gegen den Versicherer ableiten könnte.

Der Bezugsberechtigte erklärt die Annahme des Schenkungsangebots konkludent durch Anforderung der Versicherungsleistung. Die Rechtsprechung ist sowohl bei Angebot als auch bei Annahme der Schenkung sehr großzügig im Sinne des Bezugsberechtigten. So wird die fehlende notarielle Form gem. § 518 Abs. 1 BGB schon als geheilt angesehen, sobald der Bezugsberechtigte den Anspruch erworben hat, indem er erkennbar den Annahmewillen geäußert hat. Einer Erfüllung bedarf es noch nicht.

In dieser Situation sollte sich der Erbe sowohl gegenüber dem Versicherer als auch gegenüber dem Bezugsberechtigten erklären.[79]

[76] BGH NJW 2013, 2588 hat dies ausdrücklich offengelassen.
[77] So Muscheler, WM 1994, 921, 923.
[79] Auch der Rechtsanwalt sollte sicherheitshalber beide Wege einschlagen, soweit ihm entsprechende Informationen über die Adressaten vorliegen.

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