Rz. 72

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist immer streng zwischen dem Deckungs- und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden. Während das Deckungsverhältnis nur die Beziehung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung beinhaltet, bezieht sich das Valutaverhältnis auf den Grund für die Begünstigung des Bezugsberechtigten durch den Erblasser.

Kennzeichnend für die Fälle bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung ist die fortgeltende Wirksamkeit des Deckungsverhältnisses. Die nach wie vor bestehende Bezugsberechtigung – und mit ihr die Möglichkeit zur befreienden Leistung durch den Versicherer – ist gerade das Problem, mit dem der Erbe zu kämpfen hat. So tritt beispielsweise die Bezugsberechtigung einer Ehefrau durch die Scheidung ihrer Ehe mit dem Versicherten nicht automatisch außer Kraft.[61]

Eine entsprechende Anwendung von § 2077 BGB hat die Rechtsprechung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen ausdrücklich abgelehnt.[62]

 

Rz. 73

 

Hinweis

Ausnahmsweise kann es natürlich vorkommen, dass der Versicherer trotz wirksamer (!) Änderung der Bezugsberechtigung an die ursprünglich benannte Person auszahlt. In diesem Fall ist vorrangig der Erfüllungsanspruch gegen die Versicherung geltend zu machen.

[61] BGH NJW 1976, 290. Inzwischen wird aber häufig schon die Bezugsberechtigung unter die Bedingung gestellt, dass die Ehe im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch bestehen muss.

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