Rz. 2

Kann in einem Bußgeldverfahren[3] wegen eines Halt- oder Parkverstoßes

der Führer eines Kfz, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder
würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern,

so werden dem Halter des Kfz oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Er hat dann auch seine Auslagen zu tragen, § 25a Abs. 1 S. 1 StVG.

 

Rz. 3

Unter Halt- oder Parkverstoß fällt auch die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Parken in einer Umweltzone.[4]

 

Rz. 4

In Fällen der Parkraumüberwachung ist der Fahrzeughalter über die Grundsätze der sekundären Beweislast[5] über mögliche Fahrer zum Zeitpunkt des Vertragsbruchs aufklärungspflichtig.[6] § 25a StVG gehört zum Ordnungswidrigkeitenrecht und ist außerhalb des Zivilrechts geschaffen. Sie ist in solchen Fällen nicht einschlägig. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.[7]

 

Rz. 5

Der Halt- oder Parkverstoß muss – wie bei § 31a StVZO – objektiv festgestellt sein.[8]

 

Rz. 6

Bei der Rechtmäßigkeit der Halterhaftung gibt es viele Parallelen zur Fahrtenbuchanordnung.[9] Die Behörde muss auch hier die ihr zumutbaren Ermittlungen angestellt haben (angemessener Ermittlungsaufwand) und der Halter darf nicht bereit gewesen sein, an der Aufklärung ausreichend mitzuwirken.[10]

 

Rz. 7

Der Halterbegriff ist derselbe wie in § 7 StVG und kann problematisch sein.[11]

 

Rz. 8

Damit ist die Halterkosten-Entscheidung nach § 25a StVG beschränkt auf den ruhenden Verkehr (Halt- oder Parkverstoß) und ist nur zulässig, wenn die Behörde die ihr zumutbaren Ermittlungen durchgeführt hat. Die Frage der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers, die Beurteilung des angemessenen Ermittlungsaufwands und die für den Betroffenen bestehende Mitwirkungspflicht beurteilt sich nach den gleichen Kategorien wie die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Insoweit wird hierauf verwiesen (siehe dazu § 24 Rdn 1 ff., 52 ff.).

Die behördliche Entscheidung zur Kostentragungspflicht des Halters muss sich am Maßstab des Willkürverbots und des Grundrechts auf rechtliches Gehör orientieren.[12]

[3] Vorschrift betrifft nur Bußgeldverfahren, nicht bei Erfüllen eines verkehrsrechtswidrigen Straftatbestandes, König in Hentschel/König/Dauer, § 25a StVG Rn 4.
[4] VerfGH Berlin, Beschl. v. 20.11.2013 – VerfGH 16/13, 34/13 Rn 14, DAR 2014, 191 mit Anm. Sandherr.
[5] Muss eine Partei Umstände beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, so entstehen ihr erhebliche Beweisprobleme. Der Halter hat hier deshalb detailliert vorzutragen, weshalb er hier als Fahrer nicht in Betracht kommt, AG Ravensburg Urt. v. 26.3.2013 – 5 C 1367/12, Verkehrsjurist, Ausgabe 2/2016, S. 36 unter Hinweis auch auf BGH NJW 2008, 984 u. BGHZ 169, 380.
[6] AG Ravensburg Urt. v. 26.3.2013 – 5 C 1367/12, Verkehrsjurist, Ausgabe 2/2016, S. 36, Ls. 1 der Red.
[7] AG Ravensburg Urt. v. 26.3.2013 – 5 C 1367/12, Verkehrsjurist, Ausgabe 2/2016, S. 36.
[8] VerfGH Berlin, B. v. 15.4.2011 – VerfGH 97/09, zfs 2011, 408.
[9] Vgl. auch Begr. BR-Drucks 371/82, S. 39, insofern wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Vgl. i.Ü. König in Hentschel/König/Dauer, § 25a StVG Rn 5 ff; Sandherr in: Haus/Krumm/Quarch § 25a StVG Rn 11.
[10] Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 1, 8. Auflage 2015, § 10 Rn 10 f. Zum Ermittlungsaufwand siehe auch Sandherr in: Haus/Krumm/Quarch, § 25a StVG Rn 11 f.
[11] Vgl. insofern die ausführlichen Erläuterungen zum Halterbegriff i.R.d. Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO, für den die gleichen Grundsätze gelten, in § 24 Rdn 28 ff.; vgl. Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 1, 8. Auflage 2015, § 10 Rn 7.
[12] BayVerfG, Entscheidung v. 21.6.2010 – Vf. 69-VI-08, BayVBl 2011, 336.

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