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§ 25 Konkurrenzen sowie Strafklageverbrauch / II. Ordnungswidrigkeiten

Hans-Jürgen Gebhardt
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1. Zweiter Bußgeldbescheid wegen des gleichen Sachverhalts

 

Rz. 24

Wird nach Erlass eines Bußgeldbescheids ein zweiter Bescheid erlassen, der ganz offensichtlich denselben Sachverhalt betrifft, ist der zweite Bußgeldbescheid nichtig (OLG Zweibrücken zfs 1993, 103; OLG Saarbrücken zfs 1992, 141).

Kann dagegen die Tatsache, dass es sich um die identische Tat im Rechtssinne handelt, erst bei näherem Hinsehen erkannt werden, ist der Bußgeldbescheid nicht nichtig, sondern lediglich unwirksam und er wird, wenn kein Einspruch eingelegt wird, vollstreckungsfähig.

2. Wirksame Verwarnung

 

Rz. 25

Ist die Verwarnung von dem Betroffenen angenommen worden, entsteht für ein weiteres Bußgeldverfahren das Verfahrenshindernis des § 56 Abs. 4 OWiG, so dass die Tat unter bußgeldrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr verfolgt werden kann.

Nach zutreffender Auffassung (OVG München DAR 2011, 427) tritt mit der Annahme der Verwarnung ein Verfahrenshindernis für die gesamte Tat i.S.d. § 264 StPO ein, also auch für eine gleichzeitig mitbegangene Straftat (OVG München DAR 2011, 427); im Gegensatz zur vom OLG Düsseldorf (NJW 1991, 241) vertretenen Auffassung gilt das Verfahrenshindernis nicht nur soweit der Betroffene annehmen durfte, mit der Verwarnung solle das gesamte Tatgeschehen erfasst werden.

Eine Verwarnung ist allerdings nur dann wirksam, wenn das Verwarnungsgeld rechtzeitig, am richtigen Ort und mit dem zutreffenden Behördenaktenzeichen geleistet wurde (OLG Köln VRS 54, 135; AG Dortmund DAR 2017, 478), wobei bei einer Banküberweisung der Betroffene das Risiko des rechtzeitigen Eingangs trägt (AG Saalfeld NZV 2006, 49). Eine lediglich unter Vorbehalt geleistete Zahlung stellt das gem. § 56 Abs. 2 S. 1 OWiG erforderliche Einverständnis indessen nicht in Frage (OVG München DAR 2011, 427).

3. Rechtskräftiger Bußgeldbescheid

 

Rz. 26

Gemäß § 84 Abs. 1 OWiG sperrt sowohl die Rechtskraft des Bußgeldbescheids als auch d...

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