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Auch die Verfahrenseinstellung durch das Gericht gem. § 153 Abs. 2 oder § 153a StPO hat strafklageverbrauchende Wirkung, soweit sich die Tat nicht nachträglich als Verbrechen herausstellt (BGH NJW 2004, 375; BGHSt 48, 331; LG Berlin VRS 2007, 116). Wird z.B. die Unfallflucht gem. § 153a StPO eingestellt, entsteht für die gleichzeitig begangene Trunkenheitsfahrt ebenso ein Verfahrenshindernis (KG StraFo 2017, 19) wie im Falle der Einstellung der im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt begangenen Widerstandshandlung nach § 113 StGB oder einer Körperverletzung (OLG Köln VRR 2013, 72).
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