Rz. 49

Grundsätzlich: keine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über das zu finanzierende Objekt/Projekt

Ausnahmen:

konkreter Wissensvorsprung der Bank
Überschreiten der Rolle als Kreditgeber durch Beteiligung an Planung, Durchführung oder Vertrieb des Projekts
das Schaffen oder Begünstigen eines speziellen Gefährdungstatbestandes für den Kunden durch die Bank
schwer wiegender Interessenkonflikt auf Seiten der Bank
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften denkbar (Heininger-Entscheidung)

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