Rz. 86

Infolge der Nießbrauchsbestellung wird der Eigentümer in der Regel aus dem nießbrauchsbelasteten Grundstück keine Einnahmen erzielen (anders im Fall eines Quotennießbrauchs). Von ihm getragene Aufwendungen sind daher steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Es ist daher anzuraten, bereits i.R.d. Nießbrauchsbestellung sämtliche vom Eigentümer zu tragenden Aufwendungen an den Nießbraucher weiter zu belasten. Insbesondere ist hierbei die oben geschilderte Thematik des Schuldzinsenabzugs zu berücksichtigen. Erst nach Erlöschen des Nießbrauchs erzielt der Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ihm steht dann auch die AfA für das Gebäude zu.[172]

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