Rz. 15

Die Meldung des Rechtsschutzfalles muss unverzüglich erfolgen. Auch ist wichtig, dass der Anwalt Erklärungen zum Sachverhalt vollständig abgibt und die entsprechenden Unterlagen, die zur Deckungsprüfung erforderlich sind, beifügt.

Eine verspätete oder unvollständige Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung kann den Rechtsanwalt zu Schadenersatz verpflichten.[11]

Der Anspruch auf Rechtsschutz gemäß § 4 Abs. 3b ARB 2000 besteht nicht, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand dem Rechtsschutzversicherer gemeldet worden ist. Das Landgericht Köln[12] hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Bestimmung wirksam ist oder gegen das Transparenzgebot verstößt. Es hielt diese Bestimmung der ARB für wirksam. Das Landgericht ging davon aus, dass sich der Rechtsschutzversicherer nur dann auf den Fristablauf berufen könne, wenn der Versicherungsnehmer die Ausschlussfrist schuldhaft nicht eingehalten habe. Die Besonderheit im vorliegenden Fall bestand darin, dass der Rechtsanwalt des VN vor Ablauf der Frist von drei Jahren über den Versicherungsfall informiert worden war. Dieser hatte den Rechtsschutzfall nicht rechtzeitig gemeldet, was zum Verlust des Versicherungsschutzes führte. Im Ergebnis hat das Landgericht Köln[13] entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Wahrung der Frist zur Meldung des Rechtsschutzfalles nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages als Wissensvertreter gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müsse. Als Fazit aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass der Anwalt bei einem Mandat mit Beteiligung der Rechtsschutzversicherung auch eine mögliche drohende Verjährung erkennen muss, da er sich ansonsten schadenersatzpflichtig machen kann.

[12] LG Köln zfs 2012, 701 = r+s 2012, 439.
[13] LG Köln a.a.O.

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