Rz. 52

Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung nur die gesetzliche Vergütung "eines "für den Versicherungsnehmer tätigen Anwaltes zu tragen hat.[43] Ein Anwaltswechsel geht somit grundsätzlich zu Lasten des Versicherungsnehmers. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wechsel aufgrund von Umständen erfolgt, die nach allgemeiner Erfahrung weder vom Anwalt noch vom Versicherungsnehmer zu vertreten sind.[44]

 

Rz. 53

Ergibt sich die Notwendigkeit zur Beauftragung eines weiteren Anwaltes bei vorzeitiger Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Versicherungsnehmer oder den Anwalt, so ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es der Risikogemeinschaft nicht zuzumuten ist, die durch die Einschaltung eines zweiten Anwaltes entstehenden Mehrkosten zu tragen. In der Praxis ist es dann so, dass die Rechtsschutzversicherung im Hinblick auf die ihr obliegende Freistellungspflicht den Versicherungsnehmer um Weisung bittet, an welchen Anwalt die Vergütung zu zahlen ist. In der Regel wird der Versicherungsnehmer seine Rechtsschutzversicherung anweisen, nur an den beauftragten weiteren Anwalt zu zahlen, mit der Folge, dass es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem zuerst beauftragten Anwalt über die Berechtigung seines Anspruches auf Zahlung der Vergütung kommt. Für diese Vertragsstreitigkeit kommt wiederum Rechtsschutzdeckung in Betracht (zur Vergütung nur "eines" Anwalts vgl. auch § 10 Rn 50 ff.).

[43] OLG Karlsruhe zfs 1986, 178.
[44] OLG Köln zfs 1989, 203 = r+s 1989, 120.

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