Rz. 67

Wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot ausdrücklich nicht einverstanden erklärt oder er nach dessen Zugang auch nicht durch konkludentes Verhalten innerhalb der gesetzlich zwingenden Frist des § 2 S. 2 KSchG äußert, er werde das Angebot zumindest unter Vorbehalt annehmen, so erlischt dieses gem. § 147 Abs. 2 BGB. Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ausdrücklich oder konkludent abgelehnt, so muss er, wenn er die Beendigungskündigung nicht hinnehmen will, binnen drei Wochen Klage gegen diese erheben und die Sozialwidrigkeit der Kündigung rügen (§ 1 KSchG). Das Gericht entscheidet dann nur noch über die Wirksamkeit der Beendigungskündigung. Der Arbeitnehmer geht also das Risiko ein, seinen Arbeitsplatz endgültig zu verlieren, andererseits muss er nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu den geänderten Bedingungen weiter arbeiten (KR/Rost, § 2 KschG Rn 77).

 

Rz. 68

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beendigungskündigung muss das ArbG jedoch auch das Änderungsangebot mit einbeziehen (Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, § 2 Rn 54). Schließlich hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Änderungskündigung zu prüfen, ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, welches für ihn den gleichen Zweck erfüllt. Ist das Angebot des Arbeitgebers daher unverhältnismäßig, kann allein daraus die Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung abzuleiten sein. Möglicherweise hätte nämlich der Arbeitnehmer ein anderes Änderungsangebot, welches ihn weniger stark beeinträchtigt hätte, angenommen. I.d.R. wird der Arbeitnehmer im Prozess genau dies behaupten (KR/Rost, § 2 KSchG Rn 98). Eine drastische Änderung der Arbeitszeit mit einer entsprechenden Gehaltseinbuße wird daher nur beim Vorliegen ganz besonderer Gründe als zulässig anzusehen sein.

 

Rz. 69

Das Gericht prüft zweistufig zunächst, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen aus dringenden persönlichen, betrieblichen oder verhaltensbedingten Gründen erforderlich ist, also ein Kündigungsgrund gegeben ist. Erst wenn das Gericht diese Frage bejaht, prüft es in einem zweiten Schritt die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, also ob dem Arbeitnehmer die konkrete Änderung seiner Arbeitsbedingungen zuzumuten ist.

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