Rz. 73

Verantwortlich für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften sind neben dem Fahrer auch der Betriebsinhaber bzw. der verantwortliche Geschäftsführer (soweit die Verantwortung nicht wirksam delegiert wurde, siehe hierzu Rdn 52 ff.).

Verantwortlich ist aber (und vor allem) auch der Disponent bzw. der Fuhrparkleiter (OLG Düsseldorf NZV 2007, 322).

Gegenüber Fahrern, die trotz eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, muss der Unternehmer rechtzeitig angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung ergreifen, um seiner Verpflichtung für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen nachzukommen (OLG Düsseldorf NZV 2008, 161).

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