Rz. 52

Die überwiegende Zahl der Inhaber größerer Betriebe ist weder zeitlich noch fachlich in der Lage, ihrer Halterverantwortlichkeit nachzukommen. Die Rechtsprechung erkennt dies an und lässt deshalb eine Übertragung der Halterverantwortung zu (OLG Hamm DAR 1999, 415; BGH DAR 2008, 347), macht dabei jedoch strenge Auflagen.

 

Rz. 53

Eine Delegation der Halterverantwortlichkeit setzt voraus, dass der Beauftragte sachkundig, erprobt und erwiesenermaßen zuverlässig ist (OLG Celle NZV 2011, 140).

Darüber hinaus muss ihm die Halterverantwortung ausdrücklich und zur Erfüllung in eigener Verantwortung übertragen worden sein. Eine stillschweigende Beauftragung genügt ebenso wenig wie die bloße Wahrnehmung der Pflichten für den Betriebsinhaber (OLG Köln DAR 1985, 325; OLG Düsseldorf VRS 72, 119).

 

Rz. 54

Eigene Verantwortung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Beauftragte ohne Weisung des Betriebsinhabers die notwendigen Maßnahmen tatsächlich und rechtlich ergreifen darf und muss, die zur Erfüllung der Pflichten notwendig sind, z.B. die erforderliche Reparatur auch bei größerem Umfang durchführen zu lassen und dafür den erforderlichen Reparaturauftrag zu geben oder das Fahrzeug nicht mehr einzusetzen (OLG Schleswig VRS 58, 384; BGH DAR 2008, 347).

 

Rz. 55

Die Verantwortlichkeit kann geteilt werden, z.B. kann die für die Verkehrssicherheit dem Fahrer, die für den Einsatz der Fahrer wiederum dem Disponenten übertragen werden. Der Halter darf sich dabei auf erprobte, sachkundige und regelmäßig überwachte Personen, so auch auf die Fahrer, verlassen (BGH VRS 6, 477).

 

Rz. 56

Es reicht aus, diese anzuweisen, auftretende Mängel sofort beseitigen zu lassen (OLG Düsseldorf NZV 1989, 244), bzw. klare Anweisung zu geben, z.B. in welchen Fällen der Fahrer das Gewicht der Ladung zu überprüfen hat - ob stets oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (OLG Karlsruhe VRS 43, 461) - insbesondere hat er den Fahrer auf die Beachtung von für eine Überladung sprechenden Indizien für den Fall hinzuweisen, dass am Ladeort eine Wiegemöglichkeit fehlt (AG Eggenfelden DAR 2003, 478), bzw. ihm die Mittel an die Hand zu geben, aufgrund derer er eine Überladung erkennen kann (OLG Frankfurt zfs 2019, 709). Erst recht genügt die Einstellung eines sachkundigen Kraftfahrzeugmeisters zur Wartung des Fuhrparks (OLG Hamburg VRS 46, 472).

 

Rz. 57

Die Übertragung der Verantwortlichkeit führt aber nicht zum Erlöschen jeglicher Pflichten des Halters. Er muss vielmehr den von ihm Beauftragten zumindest mit gelegentlichen, überraschenden Stichproben überwachen (OLG Hamm DAR 2003, 381; OLG Bamberg zfs 2013, 651; zfs 2018, 652), insbesondere sich davon überzeugen, dass seine Weisungen auch beachtet werden (OLG Hamm NZV 2004, 51; OLG Bamberg zfs 2018, 652) bzw. dies durch geeignete Hilfskräfte kontrollieren lassen (OLG Hamm VRS 52, 64).

 

Rz. 58

Bei einem Fahrer, der sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen hat, reichen hierzu Kontrollen aus, die im Abstand von einigen Monaten und überraschend durchgeführt werden. Ein einmaliges Fehlverhalten (hier Überladung) eines ansonsten zuverlässigen Fahrers führt noch nicht zu einer gesteigerten Überwachungspflicht (OLG Düsseldorf NZV 1996, 120).

 

Rz. 59

Ist die Leitung des Betriebes oder eines Teiles hiervon nach diesen Kriterien wirksam auf den Dritten übertragen, so ist dieser - soweit die Überwachung der Fahrzeuge und die Einteilung der Fahrzeugführer zu seinen Aufgaben gehören - grundsätzlich für die den Halter treffenden Pflichten alleine verantwortlich.

 

Rz. 60

Dies hat zur Folge, dass (wenn nicht ausnahmsweise ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden kann, § 130 OWiG, § 14 Abs. 1 StGB) wegen Verletzung von Halterpflichten nicht mehr der Halter selbst, sondern nur noch der Beauftragte bußgeldrechtlich (§ 9 Abs. 2 OWiG) oder strafrechtlich (§ 14 Abs. 2 StGB) belangt werden kann.

 

Rz. 61

Es versteht sich von selbst, dass auch der Beauftragte bestimmte Pflichten weiterdelegieren kann. Es gelten dann dieselben Regeln, wie zuvor für den Halter dargelegt.

 

Rz. 62

Da der ursprünglich Verantwortliche im Streitfall die wirksam erfolgte Delegation der Halter- bzw. Organisationspflichten beweisen muss, sollte er für die Dokumentation der maßgeblichen Vorgänge sorgen. Es ist deshalb anzuraten, die Übertragung von Pflichten schriftlich festzuhalten und den jeweils Beauftragten gegenzeichnen zu lassen. Darüber hinaus sollte die Durchführung der notwendigen Überwachungsmaßnahmen in Aktenvermerken festgehalten werden.

 

Rz. 63

 

Tipp: Tateinheit bei Versäumung der Kontrolle

Hat der Halter die notwendigen Kontrollen versäumt, liegt auch dann, wenn die Fahrer mehrere Überladungsverstöße begangen haben, nur eine einzige Tat des Halters vor, wenn die in Frage stehenden Fahrten zeitlich, räumlich und nach ihrem Zweck in einem engen Zusammenhang stehen (BayObLG zfs 2004, 384).

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