Rz. 56

Über die allgemeinen Vorschriften des § 5 ArbSchG zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinaus enthält das JArbSchG die Forderung nach einer Beurteilung der speziellen, mit der Beschäftigung Jugendlicher verbundenen Gefahren (§ 28a JArbSchG). Dies muss vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen. Insoweit liegt eine Erweiterung gegenüber dem ArbSchG vor, das den Zeitpunkt der Beurteilung dem Arbeitgeber überlässt. Der Inhalt der Beurteilung richtet sich nach den allgemeinen Anforderungen der §§ 4 und 5 ArbSchG, jedoch abgestimmt auf die besonderen Anforderungen der Beschäftigung Jugendlicher. Der physische, psychische und intellektuelle Entwicklungsstand ist zu berücksichtigen. Auch für die spezielle Beurteilung der Arbeitsplätze Jugendlicher gilt die Dokumentationspflicht (§ 6 ArbSchG) in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. Die Gestaltung und Einführung der Methoden zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind mitbestimmungspflichtig durch Betriebsrat bzw. Jugendvertretung.

In jedem Fall erforderlich ist die Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses Jugendlicher bereits bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Auswahl von Maschinen, Arbeitsgeräten, Arbeitsstoffen u.Ä. Darüber hinaus erfordert das JArbSchG eine besondere Unterweisung, die vor Beginn der Beschäftigung erfolgen und mindestens halbjährlich wiederholt werden muss. Besondere Beachtung sollte dabei auf das Verständnis der Unterweisung gelegt werden.

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