Rz. 3

Die Gestaltung der Arbeitszeit wird vom Gesetzgeber als ein wesentliches Gestaltungsmittel des Arbeitsschutzes angesehen (vgl. MünchArbR/Anzinger, § 297 Rn 12 ff.). So ist der Zweck des hier grundlegenden Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (ArbZRG) vor allem die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmer, daneben der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Den wichtigsten Teil des ArbZRG bildet das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Normadressat des ArbZG ist der Arbeitgeber, Verhaltenspflichten einzelner Arbeitnehmer werden dadurch nicht begründet (Zmarzlik/Anzinger, JArbSchG, § 1 Rn 1 ff.). Diese haben jedoch einen einklagbaren Anspruch auf Einhaltung der Arbeitszeitregeln, die Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Allerdings ergibt sich aus dem ArbZG lediglich die Obergrenze der täglichen Arbeitszeit, während sich z.B. die Anzahl der zu arbeitenden Wochentage – und damit die Wochenarbeitszeit – nur aus dem Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag ergibt. Zum Arbeitszeitrecht allgemein siehe auch § 17 Rdn 654 ff.

 

Rz. 4

Die räumliche Geltung des ArbZG umfasst alle in Deutschland tätigen Unternehmen, unabhängig von deren Nationalität oder der ihrer Arbeitnehmer oder deren Wohnsitz. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass für die Tätigkeit deutscher Arbeitnehmer bei deutschen Unternehmen im Ausland das dortige Arbeitszeitrecht gilt, soweit nicht etwas anderes einzel- oder tarifvertraglich vereinbart ist. Seit 2013 gilt das ArbZG grundsätzlich auch für die Beschäftigung in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Den speziellen Anforderungen der Arbeit auf den Konverterplattformen, Bohrinseln und den dabei eingesetzten Errichterschiffen trägt die parallel ergangene Offshore-Arbeitszeitverordnung (OffshoreArbZV) Rechnung, die auf entsprechenden Ausnahmeregelungen der RL 2003/88/EG aufbaut. Durch deren Regelungen wird das ArbZG insoweit verdrängt. Sonderregelungen für Offshore-Tätigkeiten sind vor allem die Zulässigkeit von regelmäßigen 12-Stunden Schichten, wobei jede Arbeitszeit über acht Stunden täglich hinaus als Mehrarbeit bezeichnet wird (§ 7 Abs. 1 OffshoreArbZV). Daneben besteht die generelle Zulässigkeit von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die höchstzulässige Dauer des ununterbrochenen Offshore-Einsatzes hängt ab von der Länge der täglichen Arbeitszeit. Unterschiedliche Bedingungen gelten für Schiffsbesatzungen danach, ob jeweils eine Offshore- oder eine allgemeine seemännische Tätigkeit vorliegt.

 

Rz. 5

Für die Besatzungen von Seeschiffen enthält das 2013 in Kraft getretene Seearbeitsgesetz (SeeArbG) inzwischen eigene Regelungen für Arbeits- und Ruhezeiten entsprechend den besonderen Bedingungen des Schiffsbetriebs.

 

Rz. 6

Das ArbZG gilt nicht für leitende Angestellte (i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG), Leiter von öffentlichen Dienststellen, für Personen unter 18 Jahren, Beamte, Soldaten, Zivildienstleistende und bestimmte andere Personengruppen (§ 18 ArbZG). Besondere Arbeitszeitregelungen bestehen im Bereich des Jugendarbeits- und des Mutterschutzes, siehe Rdn 37 ff. und Rdn 49 ff.

 

Rz. 7

Grundlage des Arbeitszeit-Begriffes ist die Leistung von Arbeit, worunter "jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Interesses dient", zu verstehen ist (seit BAG v. 25.4.1962 – 4 AZR 213/61). Wenn diese mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers erfolgt, muss dieser sich die Arbeitszeit zurechnen lassen, und zwar unabhängig davon, ob Art und Inhalt der Tätigkeit dem Arbeitsvertrag entsprechen.

 

Rz. 8

Festgelegt wird zunächst die höchstzulässige Arbeitszeit auf acht Stunden täglich, ohne Pausen. Maßgebend ist aber nicht der Kalendertag, sondern ein 24-Stunden Zeitraum ab Arbeitsbeginn. Diese Begrenzung muss nicht tagesbezogen eingehalten, aber mindestens als Durchschnittswert mit entsprechendem Ausgleich innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen erreicht werden. In diesem Fall dürfen aber zehn Stunden pro Tag nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Der sechsmonatige Ausgleichszeitraum wird in der Literatur z.T. als Verstoß gegen die mit dem ArbZG umgesetzte EU-Richtlinie angesehen, da die RL von lediglich vier Monaten ausgeht (vgl. dazu ausführlich ErfK/Wank, a.a.O., Rn 7 ff. zu § 3 ArbZG).

 

Rz. 9

Der Arbeitgeber muss während der Arbeitszeit die Einhaltung der Pausenzeiten sicherstellen. Die Pausenzeit beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Pausenzeit mindestens 45 Minuten betragen gem. § 4 Abs. 1 ArbZG. Nach sechs Stunden ist verpflichtend eine Ruhepause zu gewähren bzw. muss eingelegt werden gem. § 4 Abs. 3 ArbZG. Diese Pausenzeiten sind kein Teil der Arbeitszeit. In Ausnahmefällen können Pausen Teil der Arbeitszeit sein. Dies wird vor allem relevant, wenn sich der Arbeitnehmer während der Pausenzeiten für Einsätze bereithalten muss. Eine Pause ist dann Teil der Arbeitszeit, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung ergibt, dass der Arbeitnehmer während seiner Pausen...

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