Rz. 1

Neben dem technischen Arbeitsschutz besteht der soziale Arbeitsschutz als zweiter wesentlicher Regelungsbereich des Arbeitsschutzrechtes. Dabei handelt es sich zum einen um die Regelungen der Arbeitszeit, die sowohl die Gestaltung der täglichen Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten, als auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen umfassen. Die zentrale Vorschrift ist hier das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das in Umsetzung der RL 2003/88/EG die Arbeitszeitordnung (AZO) und einige Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) ersetzt hat. Abweichende Regelungen durch Tarifverträge oder darauf beruhende Betriebsvereinbarungen werden im ArbZG ausdrücklich zugelassen (vgl. § 7 ArbZG).

 

Rz. 2

Daneben bestehen spezielle Schutzvorschriften für bestimmte Personengruppen, insb. das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) und das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) mit Ausführungsverordnungen. Diese enthalten neben speziellen Arbeitszeitregelungen auch Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen und -abläufen, also Fragen des technischen Arbeitsschutzes. Die Gesundheitsvorsorge durch ärztliche Untersuchung und Betreuung ist sowohl in den Vorschriften des sozialen als auch in denen des technischen (vgl. § 23 Rdn 81) Arbeitsschutzes geregelt.

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