Rz. 48

Muster 24.31: Abwicklungsvereinbarung mit den Erben ( Quasi-Testamentsvollstrecker )

 

Muster 24.31: Abwicklungsvereinbarung mit den Erben ("Quasi-Testamentsvollstrecker")

Vereinbarung

zwischen

1. Frau/Herrn _________________________, _________________________ (Straße, Hausnr.), _________________________ (PLZ, Ort)

– nachfolgend auch bezeichnet als "Erbe/-in zu 1)" –

2. Frau/Herrn_________________________, _________________________ (Straße, Hausnr.), _________________________ (PLZ, Ort)

– nachfolgend auch bezeichnet als "Erbe/-in zu 2)" –

3. Frau/Herrn _________________________, _________________________ (Straße, Hausnr.), _________________________ (PLZ, Ort)

sämtliche Beteiligte gemeinsam bezeichnet als "Abwickler".

Am _________________________ verstarb _________________________, geb. am _________________________ (nachfolgend bezeichnet als "Erblasser"). Er hinterlässt keine Abkömmlinge. Seine Eltern sind beide vorverstorben. Bei der Erbin handelt es sich um sein einziges Geschwisterkind.

Ein wirksames Testament hat der Erblasser nicht hinterlassen. Die Beteiligten gehen deshalb von der gesetzlichen Erbfolge aus. Danach ist die Erbin alleinige Rechtsnachfolgerin des Erblassers (§ 1925 Abs. 3 BGB).

Der Abwickler war der Steuerberater des Erblassers. In dem vom Erblasser in Auftrag gegebenen Testamentsentwurf des Notars _________________________ aus _________________________ aus dem Jahr _________________________ war der Abwickler als Abwicklungstestamentsvollstrecker vorgesehen. Zur Beurkundung des Testamentes kam es aufgrund des Versterbens des Erblassers nicht mehr.

Dies vorweggeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt.

1. Aufgabenbeschreibung

Der Abwickler übernimmt als Bevollmächtigter die Abwicklung des Nachlasses mit allen Rechten und Pflichten, wie sie einem von allen Beschränkungen befreiten Abwicklungsvollstrecker gemäß §§ 2203 ff. BGB zukommen bzw. obliegen würden. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere, ohne dass dies abschließend gemeint wäre:

Organisation der Bestattung in Abstimmung mit dem Sohn _________________________ der Erbin und Regelung der Bestattungskosten.

Abwicklung der Heimverträge in _________________________

Stellung der Anträge auf Beihilfe beim Land _________________________ für die noch nicht geltend gemachten Krankheitskosten und auf Kostenübernahme bei der Kranken- und der Pflegeversicherung

Kündigung von nicht mehr notwendigen Versicherungen, Mitgliedschaften, Benachrichtigung der Besoldungsstelle etc.

Regelung bestehender Kostenverbindlichkeiten

Unterstützung beim Verfahren zur Erlangung eines Erbscheins beim Nachlassgericht

Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sowie ggf. Inventars des Hauses an der (…str.)

Abwicklung der gesamten Nachlassverwertung einschließlich der eventuellen Veräußerung des dann vollständig geräumten Reihenhausgrundstücks, wobei Einzelheiten mit dem Sohn _________________________ der Erbin abzustimmen sind

Erstellung der Erbschaftsteuererklärung

Zahlung der Erbschaftsteuer und Auskehrung des Geldvermögens

Rechnungslegung nach Abschluss der Nachlassabwicklung

2. Vollmachtserteilung

Die Erbin erteilt dem Abwickler zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Nachlassvollmacht gemäß der Anlage zu dieser Vereinbarung in der von dem Abwickler für erforderlich gehaltenen Anzahl von Exemplaren. Sie wird die Vollmacht auf Anforderung des Abwicklers hin notariell beglaubigen oder als notarielle Vollmacht errichten lassen, wenn der Abwickler derartige Dokument benötigt, beispielsweise bei der Abwicklung von Bankgeschäften oder der Veräußerung des Grundstücks.

3. Haftung

Die Haftung des Abwicklers wird auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.

4. Vergütung

Die Vergütung des Abwicklers und sein Auslagenerstattungsanspruch erfolgen nach den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins aus dem Jahr 2000 mit der Maßgabe, dass für die Tätigkeit bis zur Konstituierung ein Betrag i.H.v. 5 % sowie für die Nachlassverwaltung bis zur Aushändigung des Nachlasses an die Erbin ein weiterer Betrag i.H.v. 4 % vereinbart wird, jeweils bezogen auf den Bruttonachlasswert im Todeszeitpunkt, zuzüglich anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der Abwickler kann sich unter vorsorglicher Befreiung von § 181 BGB seine Vergütung und seine Auslagen selbst dem Nachlass entnehmen. Der zuerst genannte Betrag ist mit der Konstituierung des Nachlasses fällig, der zuletzt genannte bei Beendigung der Abwicklung. Auslagen, die im Einzelfall 100 EUR übersteigen, sind sofort fällig, sofern sie vorab mit dem Sohn _________________________ abgestimmt wurden, ansonsten, wenn sie nachträglich von ihm genehmigt wurden.

5. Korrespondenz

Die Korrespondenz erfolgt bis auf Widerruf über den Sohn _________________________ der Erbin.

6. Verschwiegenheit

Die Erbin entbindet den Abwickler, soweit dies für die sachgerechte Wahrnehmung des Auftrages erforderlich ist, gegenüber Sachverständigen, einzuschaltenden Hilfspersonen oder ansonsten zur ordnungsgemäßen Sachbearbeitung für erforderlich gehaltenen Personen von einer etwa besteh...

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