Rz. 22

Die Gesamtvergütung soll nach den DNotV-Empfehlungen in der Regel das Dreifache des Vergütungsgrundbetrages nicht überschreiten (Ziffer II. 2.). Darin ist keine starre Obergrenze zu sehen, denn das würde der funktionalen Betrachtung der Testamentsvollstreckervergütung nicht gerecht. Will ein Testamentsvollstrecker von dieser Grundregel der Tabelle nach oben abweichen, kann und sollte er das mit konkreten, dem Einzelfall Rechnung tragenden Anhaltspunkten aus dem jeweiligen Einzelfall begründen.

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