Kurzbeschreibung

Vergütungsempfehlungen des deutschen Notarvereins; unterteilt in Regelvergütung, Abwicklungsvollstreckung, Dauervollstreckung, mehrere Testamentsvollstrecker.

I. Regelvergütung

  Vergütungsgrundbetrag:  
bis 250.000,– EUR 4,0%
bis 500.000,– EUR 3,0 %
bis 2.500.000,– EUR 2,5 %
bis 5.000.000,– EUR 2,0 %
über 5.000.000,– EUR 1,5 %
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe.
Beispiel: Bei einem Nachlass von 260.000 EUR beträgt der Grundbetrag nicht 7.800 EUR (= 3 % aus 260.000 EUR), sondern 10.000,– EUR (= 4 % aus 250.000 EUR).

Bei einer Nacherbentestamentsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker wegen der dann geringeren Belastung anstelle des vollen Grundbetrags 2/10 bis 5/10 des Grundbetrags.

II. Abwicklungsvollstreckung

Zu diesem Vergütungsgrundbetrag werden bei der Abwicklungsvollstreckung Zuschläge gemacht (Ziff. II der Empfehlungen). Im Einzelnen:

a) Aufwändige Grundtätigkeit:

Konstituierung des Nachlasses aufwändiger als im Normalfall.

Zuschlag von 2/10 bis 10/10 Fällig mit Beendigung der entspr. Tätigkeit
b) Auseinandersetzung Aufstellung eines Teilungsplans und dessen Vollzug oder Vermächtniserfüllung. Zuschlag von 2/10 bis 10/10 Fällig mit der 2. Hälfte des Vergütungsgrundbetrags
c) Komplexe Nachlassverwaltung Bei aus der Zusammensetzung des Nachlasses resultierenden Schwierigkeiten (Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen, Beteiligung an Erbengemeinschaften, Problemimmobilien, hohe oder verstreute Schulden, Rechtsstreitigkeiten, Besonderheiten wegen der Person der Beteiligten – Minderjährige, Pflichtteilsberechtigte, Erben im Ausland).

Zuschlag von 2/10 bis 10/10

Zusammen mit dem Zuschlag nach d) i.d.R. nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundbetrags
Fällig wie b)
d) Aufwendige und schwierige Gestaltungsaufgabe Bei Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über bloße Abwicklung hinausgehen, z.B. Umstrukturierung, Umschuldung, Verwertung des Nachlasses.

Zuschlag von 2/10 bis 10/10

Zusammen mit Zuschlag nach c) i.d.R. nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundbetrags
Fällig wie b)
e) Steuerangelegenheiten

Buchst. a) erfasst nur die Erbschaftsteuer, nicht jedoch die bereits vorher entstandenen oder danach entstehenden Steuern oder ausländische Steuerangelegenheiten

Soweit Steuerangelegenheit nur einzelne Nachlassgegenstände erfasst, bestimmt sich Zuschlag nur aus deren Wert, jedoch mit den o.g. Prozentzahlen, die für den Gesamtnachlass gelten
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags Fällig bei Abschluss der Tätigkeit
Gesamtvergütung Soll das Dreifache des Vergütungsgrundbetrags nicht überschreiten.

III. Dauervollstreckung

Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird zuzüglich zu den vorstehenden Vergütungen weiter folgende Vergütung geschuldet (Ziff. III. der Empfehlungen):

Normalfall Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinaus. 1/3 bis ½ % jährlich des in diesem Jahr vorhandenen Nachlassbruttowerts oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags Fällig ist die Zusatzvergütung nach Ablauf des üblichen Rechnungslegungszyklus, also i.d.R. jährlich
Geschäftsbetrieb/Unternehmen Übernahme und Ausübung bei Personengesellschaften, u.U. durch Vollrechtstreuhand. 10 % des jährlichen Reingewinns  
  Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG, Stiftung & Co., bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter. Branchenübliches Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalt und branchenübliche Tantieme Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen
  Nur beaufsichtigende Tätigkeit (Aufsichtsrat, Beiratsvorsitz, Weisungsunterworfenheit der Erben). Branchenübliche Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Beiratsvorsitzenden Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen

IV. Periodische Verwaltungsgebühr

Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins gehen von 1/3 bis ½ % des gegebenen Nachlassbruttowertes oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags aus.

Testamentsvollstrecker und unternehmerische Tätigkeit

Übernahme und Ausübung bei Personengesellschaften, u.U. durch Vollrechtstreuhand 10 % des jährlichen Reingewinns Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG, Stiftung & Co., bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter Branchenübliches Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalt und branchenübliche Tantieme
  Nur beaufsichtigende Tätigkeit (Aufsichtsrat, Beiratsvorsitz, Weisungsunterworfenheit der Erben) Branchenübliche Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Beiratsvorsitzenden  

V. Mehrere Testamentsvollstrecker

Bei gemeinschaftlicher Tätigkeit (ohne oder mit gleichwertiger Aufgabenverteilung im Innenverhältnis) sehen die Empfehlungen vor, dass die Vergütung nach Köpfen zu teilen ist. Bei gemeinsamer Verantwortung der Testamentsvollstrecker nach außen, aber nicht gleichwertiger Geschäftsverteilung im Innenverhältnis, ist die Vergütung angemessen unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche aufzuteilen. Bei vom...

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