Rz. 59
▪ | Zu § 2, Bereitstellung eines Ticketsystems, Abs. 1: Nach Ansicht des OLG Köln kann ein entsprechend spezialisiertes IT-Unternehmen auch in AGB zur Übernahme einer 24-Stunden-Verfügbarkeitsgarantie verpflichtet werden (OLG Köln K&R 2003, 573). | ||||||
▪ | Zu § 3, Dringlichkeitsstufen, Abs. 1 Lit. c: Diese Definitionen sind in Verbindung mit den in § 4 (3) geregelten Reaktionszeiten recht auftragnehmerfreundlich. In der Praxis ist eine fast unendliche Vielzahl von Ausgestaltungsmöglichkeiten vorzufinden. | ||||||
▪ | Zu § 4, Zuweisung und Analyse von gemeldeten Softwareproblemen
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▪ | Zu § 8, Vergütung:
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▪ | Zu § 9, Vertragsdauer, Abs. 2: Aus der Sicht des Kunden sind bei Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer zwei unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen: Einerseits ist zu beachten, dass keine zu langfristige Bindung erfolgt, die ggf. über die produktive Nutzung der Software hinausgeht. Andererseits ist sicherzustellen, dass die mögliche Nutzungsdauer der Software nicht dadurch verkürzt wird, dass der Softwareanbieter die Pflege zu früh einstellt. In AGB für den nichtunternehmerischen Verkehr sind die Beschränkungen des § 309 Nr. 9 BGB für die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen zu beachten. Zur AGB-rechtlichen Beurteilung von Laufzeitklauseln im unternehmerischen Verkehr vgl. OLG Frankfurt GRUR-Prax 2011, 561; vgl. auch Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 9. Danach ist i.R.v. § 307 BGB eine Gesamtabwägung erforderlich. Eine Mindestlaufzeit, für die der Softwareanbieter die Pflege der Software sicherstellen muss, besteht ohne vertragliche Abrede grundsätzlich nicht (OLG Koblenz CR 2005, 482). | ||||||
▪ | Zu § 10; Haftung: Vgl. auch § 2 des Buchs, "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (vgl. § 2 Rdn 189). | ||||||
▪ | Zu § 11, Geheimhaltung, Datenschutz: Vgl. dazu die bereits vorangestellten Erläuterungen oben Rdn 56. |
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