Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsrechtliche Inhaltskontrolle von einer Nachrichtenagentur verwendeten Laufzeitklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Die von einer Nachrichtenagentur in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Medienunternehmen verwendete Klausel, wonach der Vertrag über die Abnahme der Agenturleistungen auf drei oder auf fünf Jahre fest geschlossen ist, die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt und der Vertrag sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um dieselbe Laufzeit verlängert, verstößt nicht gegen § 307 BGB und ist daher auch nicht wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG).

 

Normenkette

BGB § 307; UWG § 4 Nr. 11

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.10.2010)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.10.2010 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien betreiben Nachrichtenagenturen. Während die Beklagte seit vielen Jahren auf dem deutschen Nachrichtenmarkt etabliert ist, versucht die Klägerin als ein vergleichsweise junges Unternehmen, Marktanteile hinzuzugewinnen.

Für den Abschluss von sog. Nachrichtenbezugsverträgen mit Zeitungen verwendet die Beklagte ein Vertragsformular, das für die Vertragslaufzeit folgende Regelung vorsieht:

§ 4 Vertragsdauer

Der Vertrag beginnt am [...] und wird auf 5 Jahre [alternativ "3 Jahre"] fest geschlossen. Er kann zum Ende der Laufzeit mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um dieselbe Laufzeit.

Neben den Verträgen mit Laufzeiten von drei und fünf Jahren bietet die Beklagte auch einen Vertrag mit einer nur einjährigen Laufzeit an. Kunden, die sich für einen Vertrag mit einer drei- oder fünfjährigen Laufzeit entscheiden gewährt die Beklagte Preisnachlässe, die auch im Falle einer Verlängerung der Laufzeit um drei oder fünf Jahre gleich bleiben.

Diese Regelung hat die Klägerin als Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 307 f. BGB, § 4 Nr. 10 UWG sowie als allgemeine Marktstörung und damit als Verstoß gegen § 3 UWG angegriffen.

Das LG ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Die Klägerin beantragt. das Urteil des LG Frankfurt vom 15.10.2010 Az. 3/12 O 50/10 abzuändern und die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Mediadienstleistungen, die über einen Zeitraum von drei Jahren oder mehr fest geschlossen worden sind und die ordentlich nur zum Ende der Erstlaufzeit mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden können, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgende Klausel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:

"Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um dieselbe Laufzeit."

und/oder sich im geschäftlichen Verkehr auf solche Klauseln zu berufen,

hilfsweise mit dem Zusatz: "wenn diese Klausel verwendet wird wie im Rahmen der Anlage K 6 (Bl. 157f d.A.)".

2. der Klägerin Auskunft über den Umfang der Verwendung der unter Ziff. 1 angeführten Klausel sowie den Umfang zu erteilen, in dem sie sich auf solche Klauseln berufen hat, insbesondere unter Angabe von Namen und Anschriften der Geschäftspartner, denen gegenüber die Beklagte diese Klausel verwendet hat, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie unter Angabe von Namen und Anschriften der Geschäftspartner, denen gegenüber die Beklagte sich auf solche Klauseln berufen hat, und zwar aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Zeitpunkten, zu denen dies geschehen ist;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten, der der Klägerin aus den unter Ziff. 1 aufgeführten Geschäftstätigkeiten entstanden ist oder entstehen wird.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen

In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin hat erklärt, dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf die AGB-Inhaltskontrolle (§§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 307 ff BGB), hilfsweise auf den Vorwurf der gezielten Behinderung (§§ Nr. 10 UWG) und weiter hilfsweise auf den Vorwurf der allgemeinen Marktstörung (§ 3 UWG) stützt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gelangten Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sa...

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