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Auch kann es einen gegenständlich beschränkten Erbschein geben, § 352c FamFG, wenn auch hierfür nach Inkrafttreten der EuErbVO nur noch ein geringerer Bedarf besteht.

Das örtlich zuständige Nachlassgericht wird einen Erbschein demnach grundsätzlich auch dann ausstellen, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen einem ausländischen Recht unterliegt.

Denkbar sind nach wie vor insbesondere Fälle von Nachlassspaltung, in denen die Ermittlung der Erbfolge für den im Ausland (Drittstaat) belegenen Nachlass nach dem anzuwendenden ausländischen Recht zeitaufwändig ist, während die Rechtslage bezüglich des im Inland befindlichen Nachlasses nach dem anzuwendenden deutschen Recht unproblematisch ist.

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