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Zudem wurden durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht[49] nationale Regelungen an die EuErbVO angepasst bzw. abgeändert,[50] denn für die Durchführung der EuErbVO bedurfte es weiterer nationaler Regelungen insbesondere im Bereich des nationalen Zuständigkeits- und Verfahrensrechts, die der deutsche Gesetzgeber spätestens bis zum Geltungszeitpunkt der EuErbVO erlassen musste. Neben umfassenden Anpassungsregelungen für den gesamten Bereich des Erbrechts enthält das Gesetz als "Herzstück" ein eigenständiges Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG). In dessen Rahmen wurden alle für die Durchführung der EuErbVO erforderlichen nationalen Bestimmungen einheitlich geregelt.

[49] Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 29.6.2015, BGBl I 2015, 1042.
[50] Vgl. hierzu umfassend Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, S. 185 ff.

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