Rz. 60

Die Zustimmung des vertraglich Eingesetzten zu einer späteren Verfügung von Todes wegen gibt dem Erblasser seine Testierfreiheit wieder zurück. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen eines Aufhebungsvertrags gemäß § 2290 BGB, für den dieselbe Form gilt wie beim Erbvertrag;[68] bei Ehegatten oder Lebenspartnern genügt die Form des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2292 BGB).

 

Rz. 61

Für ein vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis oder eine vertragsmäßig angeordnete Auflage oder Rechtswahl, nicht aber für eine vertragsmäßige Erbeinsetzung, genügt für die Aufhebung durch den Erblasser ein Testament, das der vorherigen oder nachträglichen[69] Zustimmung in notarieller Form bedarf (§ 2291 Abs. 2 BGB); vgl. hierzu das Muster Rdn 64.

 

Rz. 62

Allerdings könnte demjenigen, der formlos zugestimmt hat und der sich auf das fehlende Formerfordernis beruft, ein Verstoß gegen Treu und Glauben entgegengehalten werden ("venire contra factum proprium").[70]

[68] NK-BGB/Horn, § 2290 Rn 12.
[69] NK-BGB/Horn, § 2291 Rn 4.
[70] BGHZ 108, 252.

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